Likes bei Twitter strafbar? § 189 StGB u.a. [Update 22.8.2023]

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Problem:

Sie haben eine Vorladung erhalten oder gar eine Hausdurchsuchung durchleben müssen, weil Sie bei Twitter oder Facebook o.ä. irgendetwas "geliked" haben? Sie wissen möglicherweise kaum noch, wann und was das war?

Der Hintergrund: Likes gehören zu den sozialen Netzwerken dazu. Ohne Likes würde niemand bei Instagram oder sonst etwas posten - es geht ja gerade um die Aufmerksamkeit, die durch Likes oder besser noch das Teilen gezeigt wird.  Gerade Jugendliche liken oft 50 oder auch 500 Nachrichten, Bilder und Posts - am Tag. Die Entscheidung, einen Daumen hoch oder oder ein Herzchen zu vergeben, erfolgt innerhalb des Bruchteils einer Sekunde.

Die Rechtslage: 

Bei Bildern oder lustigen Sprüchen mag das Liken unproblematisch sein - was aber, wenn man etwas liked, was eine Straftat darstellt, z.B. 

- eine Beleidigung gem. § 185 StGB;

- die Billigung einer Straftat gem. § 140 StGB 

- eine Volksverhetzung gem. § 130 StGB

- Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, § 189 StGB.

Nach Auffassung des Landgerichts Meiningen (Az. 6 Qs 146/22) war eine Hausdurchsuchung wegen eines Likes zulässig. Anders als man manchmal lesen kann, hat das Gericht keine Aussage über die Strafbarkeit des Likes selber getätigt. Darüber muss das zuständige Amtsgericht entscheiden. Zur Zeit sind die Staatsanwaltschaften besonders aktiv im Zusammenhang mit dem Mord an zwei Polizisten in Kusel. Personen, die sich kritisch, teilweise geschmacklos über z.B. Schweigeminuten in diesem Zusammenhang äußern, werden verfolgt, aber auch die Personen, die nur geliked haben. Ob damit Straftaten verübt wurden, ist noch unklar.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat nach unserem Einspruch gegen einen Strafbefehl über € 2.500,00 nunmehr einen FREISPRUCH erklärt - nach einstündiger Verhandlung. Andere Gerichte können das aber immer noch anders sehen. Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig.

Einfaches Bespiel: Ist ein Like eine eigene Straftat? Wenn A über B im Internet sagt: "B ist ein Idiot" und C liked das - ist das ein Zueigenmachen der Beleidigung? Oder nur ein strafloses Gutheißen der Straftat von A? Hier stellen sich schwierige Rechtsfragen! All das soll nach der der Organisation "Hate Aid" den Staat berechtigen, auch Hausdurchsuchungen durchzuführen - in Verkennund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und vor dem Hintergrund, dass die Organisation vom Staat direkt mit Steuergeld bezahlt wird.

Wie geht es weiter? Leisten Sie der Vorladung keine Folge, kontaktieren Sie uns! 

Sie müssen zu dem Termin nicht erscheinen. Alle diese Delikte sind Äußerungsdelikte. Vertiefte Kenntnisse im Medienrecht sind hier wichtig. Äußerungsdelikte schränken die Meinungsfreiheit ein. Damit hat jeder Fall auch eine verfassungsrechtlich bedeutsame Komponente. Viele Rechtsfragen sind ungeklärt. Mache ich mir den gelikten Inhalt zueigen? Oder finde ich nur gut oder interessant was der andere sagt? Ist es Volksverhetzung, wenn ich bei Twitter 30 Follower habe, aber den "falschen" Beitrag mit einem Herzchen versehen habe? 

Sprechen Sie uns an. Wir beraten bundesweit, auch telefonisch, ggf. per Mail an koetz@koetzfusbahn.de oder via WhatsApp. Ihre Anfrage ist selbstverständlich kostenfrei. 

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Dr. Daniel Kötz ist Fachanwalt für Urheber und Medienrecht. Er befasst sich mit dem Strafrecht ausschließlich im Bereich der Delikte, die mit Bildern, Worten oder Daten zu tun haben.

Foto(s): Frank Beer

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