„Lindt-Teddy“ verletzt nicht das Markenrecht der Haribo Goldbären

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Der „Schokoladen-Teddy“ der Lindt AG verletzt nicht die Markenrechte des Unternehmens Haribo. Eine Klage von Haribo wegen einer vermeintlichen Ähnlichkeit zu der urheberrechtlich geschützten Wortmarke „Goldbären“ wurde vom BGH am 23.09.2015 (ZR 105/14) abgewiesen.

Das Unternehmen Haribo hatte gegen Lindt wegen eines vermeintlichen Verstoßes des Markenrechts geklagt. Haribo produziert zuckerhaltige Fruchtgummiprodukte, das bekannteste Produkt darunter sind die Gummibärchen, die den Namen „Goldbären“ tragen. In diesem Zusammenhang sind die Wortmarken „Goldbären“, „Goldbär“ und „Gold-Teddy“ eingetragen.

Das Unternehmen Lindt hingegen ist für seine Schokoladenprodukte, wie den „Goldhasen“, bekannt. Seit 2011 begann Lindt den sogenannten „Lindt-Teddy“ zu produzieren, eine in Goldfolie verpackte, sitzende Teddyfigur mit rotem Halsband.

Gegen eben diese Figur ging Haribo nun gerichtlich mit der Begründung vor, der Lindt- Teddy verletzte ihre Marke und stelle eine unlautere Nachahmung der Goldbären dar. Verlangt wurden Unterlassung des Vertriebs, Vernichtung produzierter Ware sowie Schadensersatz.

Nachdem zunächst das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, das Oberlandesgericht diese wiederum zurückwies, bestätigte letztlich der BGH die Klagezurückweisung.

In der Begründung wird angeführt: Es bestehen keine Ansprüche der Haribo GmbH & Co. KG nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG. Hierin heißt es:

Auszug

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr (…)

  1. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder ...“

Zwar räumt der BGH eine Ähnlichkeit des Wortklanges der Marken ein, es fehle jedoch an der Verwechslungsgefahr oder der „gedanklichen Verknüpfung“ der Wortmarke „Goldbären“ oder „Goldbär“ mit dem Produkt. Dies sei darauf zurückzuführen, dass sich einerseits lediglich die Wortmarke und anderseits eine „dreidimensionale“ Figur gegenüberstehen.

Letztlich komme es auf die Sicht des Verbrauchers an, der mit dem Wort „Goldbär“ nicht die „naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung“ des Lindt-Teddys assoziiere. Es reiche nicht aus, dass die Wortmarke nur eine unter mehreren möglichen Bezeichnungen für das Produkt sein kann.

Auf eine Verletzung der Wortmarke „Gold-Teddy“ könne sich Haribo überdies nicht berufen, da die Klägerin diese Marke erst nach Kenntnis von der Vertriebsabsicht der Beklagten in das Markenregister hatte eintragen lassen.

In dieser Entscheidung berücksichtigt der BGH darüber hinaus, dass die Annahme eines Markenverstoßes in solch einem Fall oder in ähnlichen Fällen zu einer Monopolisierung von Wortmarken führen könnte.

Letztlich lehnt der BGH auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin ab, da es sich bei der Produktform des Lindt-Teddys nicht um eine Nachahmung der Produkte Haribos im Sinne des § 4 Nr. 9 UWG handle.

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