Verwechslungsgefahr im Markenrecht: Wie ähnlich dürfen Produkte sein?
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Wir kennen sie alle, die unverwechselbaren Logos und Erkennungszeichen diverser Marken, mit denen wir sofort Emotionen verbinden können. Hier ein großes „M“, das bei einigen sofort den Ohrwurm „Ich liebe es“ oder Appetit auf ein schnelles Essen zwischendurch auslöst. Da ein Dreiblatt auf der sportlichen Bekleidung, mit der man sich gleich viel fitter fühlt. Und schließlich die Uhr mit der Krone, die scheinbar nicht nur die Zeit misst, sondern auch Zeitgeschichte schreibt und dem Träger einen ganz besonders hohen Status verleiht.
Mit Marken assoziieren wir gewisse Werte, es werden bestimmte Bereiche in uns angesprochen. Die meisten von uns kaufen emotional ein und nicht, weil diese Käufe wirklich notwendig sind. Auch unsere Identität hat einen großen Einfluss auf die Wahl der Marken, die wir kaufen. Das alles ist natürlich genau so gewollt. Schließlich setzen sich Marketingabteilungen mit viel Zeit und Aufwand damit auseinander, welchen psychologischen Einfluss Farbe, Form oder Schriftart auf einem Logo auf die Kaufentscheidung des Verbrauchers haben. Dem Zufall überlassen wird dabei nichts. Wie ärgerlich ist es dann, wenn einige Hersteller sich dies zunutze machen und einfach ein neues Produkt auf den Markt bringen, das einer bereits bekannten Marke zum Verwechseln ähnlich ist. Doch wie ähnlich darf eine Marke einer anderen eigentlich sein?
Wann besteht Verwechslungsgefahr im Sinne des Markenrechts?
Ob von der Gefahr einer Verwechslung zwischen einer bereits bestehenden und einer neuen Marke oder Dienstleistung ausgegangen werden muss, hängt von mehreren Faktoren ab und kann nicht verallgemeinert werden. So spielen der Stellenwert und die Popularität der älteren Marke ebenso eine Rolle wie der Grad der Ähnlichkeit von genutzten Zeichen, Bildern und Wörtern.
Es wird außerdem betrachtet, inwieweit Verbraucher aufgrund der Ähnlichkeit davon ausgehen können, dass es sich bei der älteren und der neuen Marke um den gleichen Hersteller beziehungsweise das gleiche oder ein damit verbundenes Unternehmen handeln könnte. Deshalb kann nur in einem ausführlichen Gerichtsverfahren und unter Betrachtung aller Umstände jedes einzelnen Falls rechtlich bewertet werden, ob in Zukunft in der Gesamtheit der Eigenschaften objektiv die Gefahr einer Verwechslung mit der Marke mit älterem Zeitrang besteht.
Waren oder Dienstleistungen können durch die Nutzung ähnlicher Markenformen verwechselt – gedanklich miteinander in Verbindung gebracht – werden. Der Markenschutz im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) schützt Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geografische Herkunftsangaben. Als Marke schutzfähige Zeichen (gemäß § 3 MarkenG) sind zum Beispiel:
- Wortmarken: ähnliche Wörter, Zahlen, Buchstaben wie auch Firmennamen
- Bildmarken: ähnliche Bilder oder Logos
- Hörmarken: ähnliche Töne oder Geräusche
- Kennfadenmarken: ähnlich angebrachte besondere farbliche Akzente oder Fäden
- Farbmarken: ähnliche Farben (wie zum Beispiel das Magenta eines Telefonanbieters)
Eine Mischung aus mehreren Markenformen kommt ebenfalls vor. Drei grundsätzliche Merkmale, die in Wechselwirkung zueinander stehen, sollten im Zusammenhang mit der Verwechslungsgefahr auf jeden Fall im Hinterkopf bleiben:
- Ähnlichkeit der Waren
- Ähnlichkeit der Zeichen
- Kennzeichnungskraft der Marke (Bekanntheitsgrad)
Zur Entscheidungsfindung ziehen Gerichte drei Arten der Verwechslungsgefahr heran, nämlich:
Unmittelbare Verwechslungsgefahr
Ähnlichkeiten im Klang, zum Beispiel: super – duper, oder Ähnlichkeiten im Schriftbild.
Mittelbare Verwechslungsgefahr
Der Unterschied wird vom Verbraucher dezent wahrgenommen, der Wortstamm ist hier gleich oder wesensgleich.
Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne
Hier liegen gedankliche Assoziationen vor und die Vermutung nahe, dass die neue Marke unternehmerisch zur ursprünglichen Marke gehört. Das passiert häufig, wenn ältere Unternehmen übernommen werden.
Wie erlangt man Markenschutz?
Wenn all die Investitionen in eine eigene Marke Früchte tragen und sich das Unternehmen auf dem Markt etabliert hat, ist es wichtig, das Unternehmen vor Imitationen, Ideendiebstahl und Missbrauch zu schützen. Dies geschieht mithilfe des gewerblichen Rechtsschutzes. Durch die unterschiedlichen Gesetze und Verordnungen sollen Verbraucher einer Marke deren Ursprung eindeutig zuordnen können. Anders als im Urheberrecht –hier entsteht das Recht schon mit Erschaffung des Werkes – muss im Markenrecht die angemeldete Marke in das Register des Deutsches Patent- und Markenamts (DPMA) eingetragen werden. § 4 Markengesetz (MarkenG) besagt:
„Der Markenschutz entsteht
1. durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register,
2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
3. durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.“
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, haben Sie das ausschließliche Recht an der Marke. Ohne Ihre Zustimmung darf niemand anderes identische oder ähnliche Zeichen für Waren oder Dienstleistungen und auf Verpackungen oder Etiketten u. a. benutzen, anbieten oder in Umlauf bringen (§ 14 MarkenG). Bei Zuwiderhandlungen drohen bei fahrlässigen Markenrechtsverletzungen zivilrechtliche, bei vorsätzlichen Verletzungen zusätzlich strafrechtliche Konsequenzen. Es drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren (§§ 143 ff. MarkenG).
Verwechslungsgefahr im Markenrecht: Ein Urteil
Zum Abschluss noch ein anschauliches Beispiel in Form eines Urteils: Es geht um ein Urteil des EuG (Gericht der Europäischen Union), das ein bekanntes französisches Modeunternehmen betrifft (Urteil vom 30.09.2015, Az.: T-364/13). Spätestens seit diesem Jahr, in dem Polohemden nach einigen Jahren plötzlich das Trendteil der Saison 2023 sind, erinnern sich einige vielleicht wieder an die Marke mit dem Krokodil.
Ein Hersteller von Bekleidung, Schuhen, Taschen und Lederwaren meldete im Jahr 2007 sein Bildzeichen, das einen Kaiman darstellte, auf sämtliche seiner Artikel an. Dabei hatte der Kaiman eine hellblaue Farbe, aber einen ebenfalls gebogenen Schwanz wie das Krokodil der berühmtem Modemarke. Diese stellte sich dem Eintrag sodann auch entgegen – mit Erfolg.
Die Richter in Luxemburg prüften die Verwechslungsgefahr der beiden Marken auf Aspekte wie Ähnlichkeiten im Klang, Ähnlichkeiten im Bild und Ähnlichkeiten in der Begrifflichkeit. Es musste eine Prognoseentscheidung darüber getroffen werden, inwieweit die Öffentlichkeit eine Verbindung zwischen beiden Marken wahrnehmen und herstellen würde. Klanglich gab es ganz klar keine Ähnlichkeit. Die Ähnlichkeiten in der Begrifflichkeit stuften die Richter schon höher ein, weil die Bestandteile der Bilder beider Marken die gleiche Tierordnung – die der Krokodile – darstellten. In ihrer Gesamteinschätzung gingen die Richter aufgrund des sehr hohen Bekanntheitsgrades der Produkte der französischen Traditionsmarke davon aus, dass eine Verwechslungsgefahr bestehen könnte. Vor allem, weil die Öffentlichkeit aufgrund der Abbildungen (Kaiman und Krokodil) in der gleichen Branche annehmen könnte, dass es sich um zwei Unternehmen handle, die wirtschaftlich miteinander verbunden sind.
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05.02.2025 Rechtsanwalt Dr. Oliver Wallscheid LL.M.„… verwendet wird und Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Marke und die konkreten Waren besteht. Häufig problematisch sind daher folgende Punkte: Fraglich ist häufig, ob tatsächlich ein Handeln …“ Weiterlesen
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03.02.2025 Rechtsanwalt Daniel Extra„… Account auch aktiv genutzt wird . Schon die bloße Existenz eines solchen Accounts kann das Namensrecht verletzen, wenn dadurch eine Verwechslungsgefahr besteht. Für Unternehmen oder auch bekannte …“ Weiterlesen
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