Links setzen: rechtlich unbedenklich?

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Viele Betreiber von Webseiten fragen sich immer wieder, ob das Setzen von Links von der eigenen Seite auf andere Internetseiten rechtlich wirklich unbedenklich ist. Grundsätzlich kann man sagen, dass erkennbare Verlinkungen auf andere Websites rechtlich unbedenklich sind. Weder das Urheberrecht noch das Wettbewerbsrecht verbieten das Setzen von erkennbaren Links.

Kein Unterschied zwischen Surface-Links oder Deep-Links

Es kommt dabei nicht darauf an, ob ein Link auf die Startseite (Homepage) gesetzt wird (sog. Surface-Link) oder auf eine der Unterseiten einer anderen Webpräsenz (sog. Deep-Link).

Verlinkungen stellen weder eine urheberrechtlich relevante Nutzung dar noch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, solange Links als solche erkennbar sind.

Wer also auf seiner Website, in seinem Blog oder auch auf der eigenen Social Media Präsenz einen Link setzt riskiert deswegen keinen rechtlichen Ärger, Abmahnungen, Schadensersatzforderungen und Kostenersatzforderungen sind nicht zu erwarten.

Vorsicht ist geboten - auch bei „normalen" Links -, wenn man von anderen Seiten wiederum ganze Linksammlungen übernimmt. Diese Linksammlungen können selbst urheberrechtlich geschützt sein. Und auch Verlinkungen auf rechtswidrige Inhalte können rechtliche Konsequenzen haben - das muss aber im Einzelfall geprüft werden.

Nicht erkennbare Links in der Regel unzulässig

Allerdings sollte man die Finger von Links lassen, die nicht als Links zu erkennen sind. Das kann unzulässig sein und das Urheberrecht und/oder das Wettbewerbsrecht verletzen.

Ist nicht mehr erkennbar, dass es sich um einen Link handelt und erscheinen verlinkte Inhalte (oft YouTube-Videos etc.) vielmehr wie eigene Inhalte auf der Seite (Framing bzw. Inline-Linking), obwohl sie sich nicht auf der eigenen Seite bzw. dem eigenen Server befinden, ist dies rechtlich oftmals bedenklich.

Hier handelt es sich zwar streng genommen auch „nur" um einen Link, jedoch ist die Quelle durch die Einbettung in den eigenen Webauftritt nicht mehr erkennbar. Das kann rechtlich so beurteilt werden, dass man sich fremde Inhalte zu eigen macht und sich dann behandeln lassen muss, als hätte man den fremden Inhalt ohne Erlaubnis auf der eigenen Seite eingebaut. Folge: Abmahnungen mit allen negativen Konsequenzen sind möglich!

Vorschaubilder auf dem eigenen Server

Vorsicht ist aber bei der Ausgestaltung von rechtlich unbedenklichen Links geboten. Denn will man den Link durch die Einbindung eines Bildes etc. optisch hervorheben, muss man bei der Verwendung der Bilder Vorsicht walten lassen.  

Wird der Link als rein als Text-Zeile verwendet ist das rechtlich unproblematisch. Positioniert man auf der eigenen Seite aber ein Bild, das wie ein „Button" vor dem Link abgebildet wird oder direkt als Link fungiert muss man die Berechtigung (Lizenz!) besitzen, das Bild online verwenden zu dürfen (§ 19a UrhG). Zudem muss man im Zweifel auch Urheber und Quelle nennen! Es muss also vor allem das Urheberrecht an dem Bild beachtet werden!

Das gilt auch, wenn eine Bild beispielsweise in einem pdf verwendet wird und das pdf als optischer Aufhänger für eine Verlinkung auf das pdf dienen soll! Hier ist vor allem die Verwendung von Bildern von professionellen Fotoagenturen bzw. Fotoportalen (pixelio, fotolia, istock, getty images etc.) bedenklich. Denn ob das Bild direkt als Bilddatei eingebunden wird oder in ein pdf integriert ist, ist rechtlich in diesem Kontext unerheblich, solange die Datei auf dem eigenen Server liegt.

Tipp: Lizenziert man Bilder selbst für kleines Geld kann man Links rechtlich unbedenklich mit Bildern ausgestalten, muss dann aber an Angabe von Urheber und Quelle denken.

Bei Fragen zum Thema: Nehmen Sie gerne Kontakt mit RAin Pia Löffler auf! Wenn Sie ein Unternehmen oder eine Behörde sind und Ihre Mitarbeiter schulen wollen: Pia Löffler bietet auch deutschlandweit Fortbildungen, Schulungen und Workshops zu diesen und ähnlichen Themen an!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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