Haftung für Links bei Urheberrechtsverletzungen

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Urheberrechtsverletzungen findet man im Internet an jeder Ecke. Was passiert aber, wenn man auf eine Seite verlinkt, auf der das Urheberrecht verletzt wird, z.B. weil dort z.B. ein geschützter Text wiedergegeben wird.

Klar ist, dass derjenige, der geschütztes Material auf der eigenen Seite veröffentlicht und damit zum Abruf bereit hält, rechtswidrig handelt.

Eine Haftung für denjenigen, der lediglich einen Link auf diese Seite setzt, scheidet dagegen in der Regel aus. Durch die bloße Linksetzung werden keine urheberrechtlichen Verwertungsrechte betroffen. Die eigentliche Rechtsverletzung begehen im Urheberrecht allein die Nutzer (die den urheberrechtlich geschützten Inhalt nutzen bzw. vervielfältigen) sowie gegebenenfalls die Content- und die Host-Provider.

Es bleibt also festzustellen, dass das setzen eines simplen Links keine Vervielfältigung im Sinne des UrhG darstellt. Dazu sagt der BGH, dass „der bloße Umstand, dass durch den Link der unmittelbare Zugriff auf urheberrechtlich geschützte, vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Inhalt vorbereitet wird, genügt zur Begründung einer Täter- oder Störerhaftung nicht“ (BGH, „Paperboy“-Urteil vom 17. 7. 2003). Der den Hyperlink Setzende hält weder das geschützte Werk selbst öffentlich zum Abruf bereit, noch übermittelt er dieses auf Abruf an Dritte. Nicht er, sondern derjenige, der das Werk in das Internet gestellt hat, entscheidet darüber, ob das Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt.

Aber Achtung bei anderen Verlinkungsarten. Das oben gesagt gilt nur für Surface-Links und Deep-Links. Bei Inline-Links, Framing oder der „embed“-Option liegt eine Nutzungshandlung vor, die eine Urheberrechtsverletzung mit sich ziehen kann.

Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin mit einem Schwerpunkt im Internet- und Urheberrecht.


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