Lkw-Kartell: Schadensersatzansprüche der Lkw-Käufer und Leasingnehmer

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Zu einer Geldbuße von knapp drei Milliarden Euro hat die EU-Kommission das Lkw-Kartell wegen illegaler Absprachen verdonnert. Für die geschädigten Lkw-Käufer und Leasingnehmer noch wichtiger: Der EU-Beschluss macht den Weg für Schadensersatzansprüche gegen die Kartellanten Daimler, Iveco, MAN, Volvo/Renault und DAF frei.

Zwischen 1997 und 2011 haben die fünf Lkw-Bauer u.a. die Preise für mittelschwere und schwere Lastwagen abgesprochen. Mit anderen Worten: Speditionen, Transportunternehmen und andere Lkw-Käufer haben über einen Zeitraum von 14 Jahren zu viel für die Lastwagen bezahlt. Der Schaden dürfte die Drei-Milliarden-Geldbuße der EU-Kommission bei weitem übersteigen. Die geschädigten Käufer und Leasingnehmer haben nun aber die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dabei geht es nicht mehr um die Frage, ob die Kartellanten schadensersatzpflichtig sind. Denn das ist durch den Kommissionsbeschluss belegt. Vielmehr geht es um die Frage, wie hoch der entstandene Schaden für die Lkw-Käufer und Leasingnehmer tatsächlich ist. „Eine pauschale Antwort gibt es auf diese Frage leider nicht. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die Preise für die Lkw zwischen 10 und 15 Prozent zu hoch waren. Je nachdem wie viele Lastwagen ein Unternehmen in dieser Zeit angeschafft hat, kommt da schnell eine beträchtliche Summe zusammen. Von Zinsen und anderen Kosten ganz zu schweigen“, sagt Rechtsanwalt Björn Röhrenbeck aus Kaiserslautern.

Die konkrete Schadenshöhe muss durch ein Gutachten berechnet werden. „Um Kosten zu sparen, bietet es sich besonders für kleinere Speditionen an, sich mit anderen Geschädigten zusammenzuschließen“, so Rechtsanwalt Röhrenbeck. Allzu lange sollte mit der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche aber nicht gewartet werden. Denn durch die Untersuchungen der EU-Kommission gegen das Lkw-Kartell wurde die Verjährung der Ansprüche zwar gehemmt, dennoch könnten erste Forderungen schon im Januar 2017 verjähren. „Das gilt besonders für die Lkw, die Ende der 90er Jahre angeschafft wurden. Hier sollten umgehend verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden“, erklärt Rechtsanwalt Röhrenbeck.

Mehr Informationen: http://www.kanzlei-roehrenbeck.de/

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