Löschpflicht von rechtswidrigen Posts

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Plattformbetreiber nach Urteil des OLG Frankfurt zur Löschung verpflichtet

Werden rechtswidrige Inhalte über soziale Medien veröffentlicht, stehen die Betreiber der Plattformen dafür in der Verantwortung. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 25. Januar 2024 entschieden (Az.: 16 U 65/22). Demnach müssen die Host-Provider solche Posts löschen, wenn sie Kenntnis davon haben.

Beleidigende, diskriminierende und falsche Posts in sozialen Medien sind ein viel diskutiertes Thema. Betroffene sind dem jedoch nicht wehrlos ausgesetzt, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im IT-Recht berät. Betroffene haben die Möglichkeit, sich gegen rechtswidrige Inhalte zu wehren, wie das Urteil des OLG Frankfurt vom 25. Januar 2024 zeigt.


Meme mit falschen Zitat

Anlass für das Verfahren war ein sog. Meme, das über eine Politikerin auf einer sozialen Plattform gepostet wurde. Gezeigt wurde ein Bild der Politikerin mit ihrem Namen und einem vermeintliche Zitat von ihr. Das Zitat war jedoch frei erfunden.

Die Politikerin ging dagegen vor und hatte mit ihrer Klage auf Unterlassung Erfolg. Schon in erster Instanz hatte das Landgericht Frankfurt die beklagte Betreiberin der Plattform verpflichtet, dass Meme zu löschen und es zu unterlassen, identische oder kerngleiche Inhalte auf der Plattform öffentlich zugänglich zu machen. Zudem hatte das Gericht die Beklagte zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 10.000 Euro verurteilt.

Der Internetkonzern legte gegen das Urteil Berufung ein, hatte damit jedoch kaum Erfolg. Das OLG Frankfurt kippte lediglich die Geldentschädigung, bestätigte aber die Unterlassungsverpflichtung.


Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Das Oberlandesgericht Frankfurt machte deutlich, dass das falsche Zitat einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin darstelle und sie in ihrem Recht am eigenen Wort verletze. Strittig war aber die Frage, was der Betreiber der Plattform unternehmen muss, um die Veröffentlichung solcher rechtswidriger Inhalte zu verhindern. Das OLG stellte klar, dass die konkrete Kenntnis eines rechtswidrigen Posts den Anbieter dazu verpflichte, auch die Veröffentlichung wortgleicher oder dem Sinn nach gleicher Posts zu verhindern.


Host-Provider als mittelbar verantwortlicher Störer in der Haftung

Als sog. mittelbar verantwortliche Störerin hafte die beklagte Betreiberin der Plattform dafür, dass sie auch alle weiteren identischen oder sinngleichen Veröffentlichungen zu dem Post löscht, machte das OLG Frankfurt deutlich. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte das erste Meme nach Kenntnis zwar innerhalb der gesetzten Frist gelöscht. Als es jedoch anschließend mehrfach wieder auf der Plattform auftauchte, habe die Beklagte aber erst nach erneuten Hinweis reagiert. Das sei zu spät, denn schon die erste Kenntnis des rechtswidrigen Posts habe neben der Löschpflicht auch weitere Prüfpflichten ausgelöst. Zumal die Klägerin auch deutlich gemacht habe, was sie unter sinngleichen Posts versteht. Diese Kenntnis hätte bei der Beklagten eine Prüf- und Verhaltenspflicht hinsichtlich der Existenz sinngleicher Posts ausgelöst, die ebenfalls hätten gelöscht werden müssen, führte das OLG weiter aus.

Nach der E-Commerce-Richtlinie treffe die Beklagte zwar keine allgemeine Überwachungspflicht oder eine aktive Nachforschungspflicht hinsichtlich rechtswidriger Inhalte. Im konkreten Fall habe aber eine konkrete Kenntnis der Rechtsverletzung vorgelegen. Dadurch sei die Beklagte verpflichtet, derartige Störungen künftig zu verhindern, machte das Gericht weiter deutlich. Dabei sei es nicht erforderlich, dass es sich um Veröffentlichungen mit wortgleichen Inhalt handelt. Vielmehr reiche es schon aus, wenn die Mitteilungen sinngemäß vollständig oder auch nur zum Teil gleichen Inhalts sind.


Nachforschung muss zumutbar sein

Die Nachforschung nach derartigen sinngleichen Äußerungen dürfe aber nicht unzumutbar sein, schränkte das OLG Frankfurt ein. Nach Rechtsprechung des EuGH müsse sie mit automatisierten Techniken und Mitteln möglich sein. Praktisch bedeutet das, dass die Erkennung der Posts durch Algorithmen möglich sein muss. Grundsätzlich sei dies aber auch der Fall, so das Gericht.  Dem stehe nicht entgegen, dass auch eine Sinndeutung der Posts durch Menschen erforderlich sein kann. Eine menschlich-händische Einzelfallbewertung sei in Kombination mit technischen Verfahren zumutbar, machte das OLG Frankfurt deutlich. Zumal durch den Einsatz von KI-Systemen eine automatische Vorfilterung erfolgen könne.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das OLG Frankfurt hat die Revision zum BGH zugelassen.


Bei Fragen zur Löschpflicht und anderen Themen des IT-Rechts steht MTR Legal Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.

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