Logo schützen lassen

  • 2 Minuten Lesezeit

Als Kanzlei für Markenrecht werden wir von unseren Mandanten häufig beauftragt, das Firmenlogo zu schützen. Regelmäßig bestehen die Firmenlogos aus einem gestalteten Schriftzug oder aus der Kombination einer Grafik mit einem Schriftzug. Um derartige Zeichen zu schützen, bietet sich eine Markenanmeldung an. Ein Logo kann dabei insbesondere in 3 Varianten angemeldet werden

  • Anmeldung als Wortmarke
  • Anmeldung als Wort-/Bildmarke
  • Anmeldung als Bildmarke

Schutz für ein Logo – welches Zeichen soll angemeldet werden?

Um das Firmenlogo zu schützen, wird häufig auf die Anmeldung einer Wort-/Bildmarke zurückgegriffen. Hintergrund ist die nicht ganz korrekte Annahme, dass in einem solchen Fall sowohl der Wortbestandteil selbst als auch die konkrete grafischen Gestaltung geschützt sind.

Wenn ein umfassender Schutz an dem Wortbestandteil des Zeichens gewünscht ist (was regelmäßig der Fall sein dürfte), ist es jedoch empfehlenswert, (auch) eine Wortmarke anzumelden. Zwar ist nach der Rechtsprechung von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass im Falle einer Markenverletzung (Kollision mit einer Marke eines Dritten) bei einem Wort-/Bildzeichen die klangliche Verwechslungsgefahr in der Regel anhand des jeweiligen Wortbestandteils zu beurteilen ist. Allerdings kann die bloße klangliche Verwechslungsgefahr u.U. nicht ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr bejahen zu können. Dies gilt insbesondere bei Waren, die nur auf Sicht gekauft werden oder bei komplexen Formmarken. In diesen Fällen bietet sich eher die (ggf. zusätzliche) Anmeldung einer Wortmarke an.

Welche Zeichen eignen sich als Marken?

Vor eine Markenanmeldung sollte durch einen spezialisierten Anwalt geprüft werden, ob das gewünschte Zeichen im Zusammenhang mit in Betracht stehenden Waren- und Dienstleistungen grundsätzlich eintragungsfähig ist. In der Anmeldungspraxis problematisch sind Marken mit stark beschreibenden Charakter (in Bezug auf die unter Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen). Selbst bei Eintragung dieser Marken als Wort-/Bildmarken beinhalten diese Marken ein erhebliches Risiko.

Wir stellen immer wieder fest, dass hier zum Teil völlig inhaltsleere Kennzeichen als Wort-/Bildmarken angemeldet und eingetragen werden. Im Verletzungsfall kann der Inhaber der Marke aus dem Zeichen dann regelmäßig keine Rechte herleiten, weil der für die Eintragung der Marke entscheidende und prägende Aspekt der konkreten Gestaltung vom Verletzer gerade nicht übernommen wurde. Fantasiezeichen, die keinen Bezug zu den jeweiligen Waren- und Dienstleistungen aufweisen, sind beschreibenden Angaben daher immer vorzuziehen.

Beratung im Markenrecht – Fachkanzlei Dr. Wallscheid & Drouven

Sie haben Fragen zum Markenrecht? Wir beraten Sie gerne! Rechtsanwalt Dr. Wallscheid ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und auf das Markenrecht sowie Markenanmeldungen spezialisiert. Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/marke-anmelden/.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Oliver Wallscheid LL.M.

Beiträge zum Thema