Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bei Zweiterkrankung

  • 1 Minuten Lesezeit

Die Klägerin arbeitete bei der Beklagten als Fachkraft in der Altenpflege. Sie erlitt eine psychische Erkrankung und wurde arbeitsunfähig. Für sechs Wochen zahlte die Beklagte die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Hiernach wurde die Klägerin operiert. Es handelte sich um einen gynäkologischen Eingriff, der seit längerer Zeit geplant war. Die Frauenärztin, in deren Praxis die Klägerin Patientin ist, stellte eine „Erstbescheinigung“ über eine Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von weiteren sechs Wochen aus. Da die Beklagte keine Gelder als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall mehr leistete, rief die Klägerin das Arbeitsgericht an, um von der Beklagten für insgesamt 12 Wochen Lohnfortzahlung zu erhalten.

In erster Instanz gewann die Klägerin das Verfahren. Die Beklagte legte hiergegen Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab und das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte diese Entscheidung. Das BAG (Urteil v. 11.12.2019 – 5 AZR 505/18) vertritt die Auffassung, der Klägerin steht kein Entgeltfortzahlungsanspruch für den zweiten sechswöchigen Zeitraum zu.

Als Begründung wird angeführt, dass ein Arbeitnehmer, der krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist und an diese Ersterkrankung sich in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine weitere Arbeitsunfähigkeit anschließt, dem Arbeitnehmer im Streitfall beweisen muss, dass die Ersterkrankung, welche zur Arbeitsunfähigkeit geführt hatte, im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung bereits beendet war. Also nur, wenn man nicht mehr an der Ersterkrankung leidet, sondern diese ausgeheilt ist und sich sodann eine neue Erkrankung, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, anschließt, kann vom Arbeitgeber die Zahlung von Lohn über die 6 Wochen hinaus gefordert werden.

Dies war der Klägerin in diesem Fall nicht möglich. Somit konnte nicht festgestellt werden, dass ein einheitlicher Verhinderungsfall vorlag. Daher hat die Klägerin nur Anspruch auf Lohnfortzahlung für sechs, jedoch nicht für zwölf Wochen.

Vgl. BAG PM Nr. 45/19 vom 11.12.2019


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Elisabeth Schmücker

Beiträge zum Thema