Lohnt sich ein Einspruch im Bußgeldverfahren?

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Geblitzt, Post von Bußgeldstelle bekommen, Anwalt beauftragt, Verfahren eingestellt – so einfach geht es in der Tat entgegen anderslautender Werbung selten. Der Fortschritt macht auch vor den gängigen Messverfahren der Polizei nicht halt und die Hersteller dieser Geräte versprechen bessere, sicherere und belastbarere Ergebnisse.

Das letzte Jahr hat aber gezeigt, dass viele Verfahren nicht beanstandungsfrei sind. Das betrifft nicht nur die technische Seite, sondern auch das Verwaltungsverfahrensrecht.

Bei Geschwindigkeitsmessgeräten fielen vor allem das Infrarotlasergerät Leivtec XV3, der Einseitensensor ES 3.0 und das in Fahrzeugen eingebaute Videosystem Provida auf. Bei Leivtec und Provida gab es Probleme mit Kabeln. Bei genaueren Geräteuntersuchungen stellte sich heraus, dass beispielsweise in der Bauartzulassung vorgegebene maximale Längen von Verbindungskabeln überschritten worden waren oder keine Originalkabel verbaut waren. In Bayern mussten deshalb etwa 450 Verfahren eingestellt werden, die auf Messungen mit dem System Provida beruhten (Quelle: ADAC Juristische Zentrale). Auch in Sachsen sind nicht zugelassene Systeme verwendet worden. Manch ein vermeintlicher Verkehrssünder erfuhr oft erst im gerichtlichen Verfahren, dass die Messung mit nicht standardisierter Technik vorgenommen worden war und dass deshalb das Messergebnis nicht verwertbar war. Folge: Einstellung des Verfahrens. Hier waren es vor allem Messungen mit Leivtec XV3.

Der Einseitensensor ES 3.0, häufig auf Autobahnen eingesetzt, findet bei einigen Amtsgerichten in unserer Region wenig Gnade. Viele Sachverständige meinen, dass die Messwerte nicht nachzuvollziehen seien, was an der Verschlüsselung der letzten Softwareversion liege. Diese Kritik trifft den Hersteller, soweit ich das überblicke, bundesweit. Nicht jeder Amtsrichter nimmt solche Kritik aber auf. Oft wird man deshalb bei Gericht gesagt bekommen, dass es sich um von der physikalisch-technischen Bundesanstalt zugelassene standardisierte Systeme handele und deshalb nach der Rechtsprechung des jeweils zuständigen Oberlandesgerichts nicht jeder bloßen Behauptung unzuverlässiger Messungen nachgegangen werden müsse. Inzwischen ist aber sogar aus brandenburgischen Gerichten Kritik am System ES 3.0 zu hören. Insoweit wird es sicher auch 2016 weitere Entwicklungen geben. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Messungen bleiben bestehen.

Interessant wird es auch, wenn sich eine Kommune mangels genügend eigener qualifizierter Mitarbeiter oder wegen in der Anschaffung zu teurer Technik in die Hände eines Messgeräteherstellers begibt. So soll es Angebote zur Finanzierung der Messanlage und zur Auswertung der erhobenen Daten geben, die an eine Beteiligung an den zu erwartenden behördlichen Einnahmen geknüpft sind. Ein Teil des Bußgeldes fließt dann quasi als Provision in Richtung Gerätehersteller. Auch wenn eine solche „Finanzierung“ nicht stattfindet, ist jedenfalls die Beteiligung privater Firmen an der Auswertung von Blitzerdaten rechtlich problematisch. Eine solche Übertragung hoheitlicher Tätigkeiten auf Privatfirmen kann im gerichtlichen Verfahren beanstandet und der weiteren Verwertung der Daten zur Beweiserhebung widersprochen werden. So wurde es etwa am Amtsgericht Meißen für eine Anlage in Radebeul festgestellt (DNN vom 02.12.2015).

Fazit:

Alles in allem führt der Fortschritt der Messtechnik also nicht ohne Weiteres zu akzeptableren und richtigeren Ergebnissen. Mitunter sorgt sogar erst die neue Software für neue Pannen. Eine kritische Betrachtung behaupteter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr wird daher auch zukünftig unumgänglich sein.

RA Klaus Kucklick

[Detailinformationen: RA Klaus Kucklick, Fachanwalt für Verkehrsrecht, ADAC-Vertragsanwalt, Tel. (0351) 80 71 8-70, kucklick@dresdner-fachanwaelte.de]

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