Lombardium, LombardClassic 3: Rückforderungen contra Insolvenz-Szenario

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In der Diskussion um die Pfandbewertungen und die Rückforderungen der Beteiligungsgesellschaften von Ausschüttungen für die Geschäftsjahre 2014 oder 2015 wird hin und wieder ein Insolvenzszenario angesprochen. Manche Anleger oder Vermittler seien der Ansicht, eine Insolvenzverwaltung wäre aus Anlegersicht besser; man überlege, einen Insolvenzantrag (Fremdantrag) zu stellen. Dies solle vor dem Hintergrund erwogen werden, dass bei der Pfandbewertung nicht alles rechtens gelaufen sei.

Unabhängig davon, dass die LombardClassic 3 GmbH & Co. KG (LC3) nach Angaben der Geschäftsführung nicht insolvent ist, sie zudem gerade Ausschüttungen zurückfordert, bei der der LC3 ein qualifizierter, insolvenzverhindernder Nachrang im Beteiligungsvertrag vereinbart ist und die LC3 das Pfandgeschäft nicht betrieb (sondern die Lombardium Hamburg), wäre eine Insolvenz für die Anleger unter der obigen Hypothese erheblich schädlicher als die jetzigen Rückforderungen.

Denn nicht nur würde ein Insolvenzverwalter ebenso unberechtigte Ausschüttungen zurück fordern können, sondern es ergäben sich weitere, rein insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche, mit denen nicht aufgerechnet werden könnte, § 96 InsO, und bei denen der Anfechtungszeitraum weiter bzw. länger gefasst ist als der aktuelle Rückforderungszeitraum. Gerade Scheingewinne (der Kontext wird in Verlautbarungen unbewiesen hergestellt), können und müssten vom Verwalter nach § 134 Abs. 1 InsO angefochten und zurück gefordert werden; vgl. BGH IX ZR 163/09 (U. v. 22. April 2010). Die teilweise propagierte „Aufrechnung“ mit Schadensersatzansprüchen – einmal hypothetisch angenommen, sie bestünden trotz aller rechtlichen Hürden für jeden betroffenen Anleger je individuell – führte allenfalls zu einer Forderung im Rang des § 38 InsO, aber nicht zu einer Einwendung gegen den Anfechtungsanspruch des Verwalters. Dies gilt auch für Einwendungen des Bereicherungsrechts, die (bzw. die Saldotheorie) nur beschränkt anwendbar sind.

Zudem könnte der Insolvenzverwalter nach § 134 Abs. 1 InsO Zahlungen anfechten, die innerhalb von vier Jahren vor Insolvenzeröffnung erfolgten, dies wiederum von allen betreffenden (auch ehemaligen) Anlegern. Demgegenüber fordern die Beteiligungsgesellschaften aktuell nur diejenigen Ausschüttungen zurück, die in 2014 (EOB) oder 2015 (LC3) erfolgten und sich aus laufenden Beteiligungen ergeben.

Diese Erwägungen stehen neben derjenigen, dass unberechtigte Insolvenzanträge zu einem Schadensersatzanspruch führen können.

Daniel Blazek, BEMK Rechsanwälte, Mai 2016.


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