„London Has Fallen“: Abmahnung von Waldorf Frommer i.A. Universum Film GmbH – 915,00 EUR zahlen?

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Uns liegt aktuell eine Abmahnung wegen illegalen Filesharings des Films „London Has Fallen“ (Darsteller: Aaron Eckhart, Morgan Freeman) zur Bearbeitung vor. Waldorf Frommer mahnen den Film für Ihre Mandantin die Universum Film GmbH, München ab. Gegenüber dem Anschlussinhaber werden ein Unterlassungsanspruch (Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags beigefügt) und die Zahlung von Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten begehrt. Die Ansprüche in Höhe von 915,00 EUR setzen sich laut dem Abmahnschreiben wie folgt zusammen:

  • Schadensersatz 700,00 EUR
  • RA-Kosten 215,00 EUR (Streitwert 1.700,00 EUR)

Sie sollten auch bei Erhalt einer solchen zunächst bedrohlich wirkenden Abmahnung nicht die Ruhe verlieren. Zwar besteht auf Seiten der Abmahner/Rechteinhaber zunächst die Vermutung, dass der Anschlussinhaber auch für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, diese können Sie jedoch durch Angaben günstigenfalls widerlegen.

Hierzu hat der BGH in der Entscheidung vom 8. Januar 2014 (Az: I ZR 169/12 „BearShare“) festgelegt, dass ein Anschlussinhaber seiner Darlegungslast dann genügt, wenn er angibt:

„... ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.“ (BGH Urteil vom 8.01.2014, Az: I ZR 169/12)

D.h. im Ergebnis, nicht jeder Anschlussinhaber haftet für sämtliche Urheberrechtsverletzungen, die über seinen Internetanschluss begangen worden sind. Vielmehr genügt es, Angaben dazu zu machen, dass außer dem Anschlussinhaber den Internetanschluss noch weitere Personen selbständig nutzen können und konnten.

Doch viele Gerichte fordern hier einen sehr konkreten Vortrag zur Nutzungsmöglichkeit speziell auf den Zeitraum (Zeitpunkt) der Rechtsverletzung bezogen. Bloß pauschale Angaben zur Internetnutzung auch durch weitere Familienangehörige genügen nicht:

„Damit berufen sie sich lediglich pauschal auf eine bloß generell bestehende Zugriffsmöglichkeit ihrer drei Kinder auf den Internetanschluss ohne konkrete Angaben zur Verletzungshandlung und genügen ihrer Darlegungslast nicht (OLG München, Urteil vom 14.01.2016, Az.: 29 U 2593/15).“

Wir vertreten häufig Mandanten nach Erhalt von Abmahnungen wegen Filesharing. Ziel unserer Vertretung ist eine effektive, schnelle Abwehr vor zu hohen oder gar unberechtigten Forderungen im Interesse unserer Mandanten.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt


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