LSG Rheinland-Pfalz: Keine abschlagsfreie Rente mit 63 für Bestandsrentner

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Rentner, die zum Stichtag der Einführung der neuen abschlagsfreien Rente mit 63 Jahren für besonders langjährig Versicherte am 01.07.2014 bereits eine Altersrente mit Abschlägen bezogen, können nicht in die neue abschlagsfreie Rente wechseln. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Urteil vom 12.08.2015 - L 6 R 114/15).

Wechsel in die neue abschlagsfreie Rente ist begehrt

Der Kläger bezog ab 01.01.2013 eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit mit Abschlägen aufgrund des Rentenbeginns vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Im Juli 2014 beantragte er einen Wechsel in die neu eingeführte abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren für besonders langjährig Versicherte, weil er die Voraussetzungen erfülle. Dies lehnte der Rentenversicherungsträger ab, weil ein solcher Wechsel gesetzlich ausgeschlossen sei.

Wechsel ausdrücklich ausgeschlossen – keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung

Die dagegen gerichtete Klage, wie auch die Berufung, blieben erfolglos. § 34 Abs. 4 SGB VI schließt ausdrücklich einen Wechsel der Rentenart aus. Es liege insoweit weder eine Regelungslücke für die neue Rentenart vor noch bestehe eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Bestandsrentnern, so die Richter des Landessozialgerichts. Der Gesetzgeber habe zu Recht eine Stichtagsregelung treffen dürfen, die nur neue Renten nach dem Stichtag betreffe.

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Christian Wagner
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