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Luchs aus Zoo entlaufen – Haftung nicht nur vom Tier abhängig

  • 4 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Seit Sonntag wird in Gelsenkirchen nach dem entlaufenen Luchs „Findus“ gesucht. Dem Wildtier haben vermutlich die eisigen Temperaturen bei seiner Flucht geholfen. Über eine Eisscholle im Wassergraben seines Geheges in der „Zoom Erlebniswelt“ soll der zwei Jahre alte „Findus“ in die Freiheit gesprungen sein. Luchse sind sehr scheu und meiden Menschen. Außerdem sind die Tiere nachtaktiv. Der Zoobetreiber geht davon aus, dass keine Gefahr für die Gelsenkirchener Bürger besteht. Vorsicht ist dennoch angebracht, besonders wenn der Luchs in die Enge getrieben ist. Wer Findus sieht, sollte sofort die „Zoom Erlebniswelt“ (0209-95450) informieren. Doch wie sieht es aus, wenn ein Tier und insbesondere Zootier jemanden verletzt?

Haftung allein aufgrund der Tiergefahr

Tierhalter haften nicht für alle Tiere gleich. Das war früher anders. Vor mehr als 100 Jahren galt noch für alle Tierhalter und Tiere einheitlich: Wer ein Tier hält, haftet für den Schaden, den es anderen zufügt. Und das auch ohne Schuld. Das heißt, ein Tierhalter ist bereits dann verantwortlich, wenn jemand infolge der typischen von seinem Tier ausgehenden Gefahr einen Schaden erleidet – z. B. wenn der Hund jemanden beißt oder ein Pferd plötzlich ausschlägt.

Juristen sprechen hier von einer sogenannten Gefährdungshaftung. Sie findet sich regelmäßig bei Verhaltensweisen, die zwar gefährlich, aber gesellschaftlich erlaubt oder nützlich sind. Beispiele sind die Tierhaltung, aber auch das Autofahren, bei dem bereits aufgrund des Fahrzeugbetriebs die Gefahr von Unfällen besteht. Gefährlich, aber gleichzeitig gewünscht sind auch die Anwendung von Arzneimitteln oder – zumindest war es hierzulande lange so – der Betrieb von Kernkraftwerken. Auch hier sehen die einschlägigen Gesetze eine Gefährdungshaftung vor. Eindampfen lässt sich diese auf folgende Grundidee: Wer die Vorteile eines gefährlichen Verhaltens genießt, soll auch für die daraus erwachsenden Nachteile einstehen.

Bei Nutztieren Entlastung möglich

Bei der Tierhaltung kam es jedoch im Jahr 1908 zu einer bis heute geltenden Einschränkung für Haustiere, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dienen – Tieren, also, die man deshalb auch als Erwerbs- oder schlicht Nutztiere bezeichnet. Im Unterschied dazu werden Tiere ohne einen entsprechenden Nutzen als Luxustiere bezeichnet für die keine Entlastung möglich ist. Wer dagegen ein Nutztier hält, haftet nicht für einen davon verursachten Schaden, wenn er das Tier ausreichend beaufsichtigt hat oder der Schaden trotz mangelnder Beaufsichtigung eingetreten wäre. Bricht beispielsweise eine Kuh von der Weide aus und läuft in ein Auto, kann sich der sie haltende Landwirt mit Verweis auf die ausreichende Umzäunung entlasten. Wie immer entscheiden allerdings die Umstände im Einzelfall. Neben der Situation kommt es vor allem darauf an, welche Gefahr vom konkreten Tier ausgeht. So gelten für einen bissigen Wachhund, der schlecht folgt, andere Maßstäbe als für einen Hund, der sich bekanntermaßen friedlich verhält.

Wildtiere sind keine Haustiere

Auch Zootiere kann man insofern als Nutz- bzw. Erwerbstiere ansehen. Die Zoobesucher zahlen Eintritt dafür, um sie zu sehen. Das Geld dient dem Zoo als Einkommensquelle und damit einer Erwerbstätigkeit. Von vornherein ist die im Gesetz geregelte Entlastung allerdings nur möglich, wenn es sich um ein Haustier handelt. Wilde Tiere sind damit von vornherein außen vor. Vielmehr gelten als Haustiere nur zahme Tiere, die hierzulande dauernd genutzt, gezüchtet bzw. gehalten werden wie Hund, Kuh, Pferd, Schaf, Ziege oder Huhn. Insofern ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein Zoo sich für den Biss einer Ziege im Streichelgehege entlasten kann.

Trotz Gefährdungshaftung: Aufpassen!

Für einen Löwen gelten dagegen die Regeln der Gefährdungshaftung. Ob und in welcher Höhe ein Halter letztlich für den Schaden eintreten muss, hängt regelmäßig entscheidend davon ab, ob dem Geschädigten ein Mitverschulden trifft. Eine Mitschuld kann sich beispielsweise ergeben, wenn ein Besucher sichtbar angebrachte Schilder mit klaren und verständlichen Anweisungen nicht beachtet. So etwa durch Schilder mit der Aufschrift „Hände weg! Auch kleine Affen können empfindlich zubeißen!“ oder „Bitte Ruhe! Machen sie keinen Lärm und keine schnellen und hastigen Bewegungen!“ bzw. die Anweisung „Hand und Jackentaschen geschlossen halten“. Von besonderer Bedeutung sind auch Abtrennungen wie Zäune oder Schleusen beim Betreten eines Gebäudes, die den Eindruck vermitteln, dass man sich besonders verhalten muss. Es leuchtet ein: Wer ins Bärengehege steigt, kann später nicht den Zoo für seine Verletzungen verantwortlich machen. Entscheidend ist aber auch hier die persönliche Lebenserfahrung. An Erwachsene lassen sich höhere Anforderungen stellen als an Kinder, die Tieren und Gefahren mitunter nicht einschätzen können. Bei Kindern müssen jedoch wiederum deren Eltern mit dem Vorwurf eines Mitverschuldens rechnen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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