Lücke im Versicherungsschutz des Anlageberaters führt zur Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers

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Eine Lücke im Versicherungsschutz der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Anlageberaters führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers.

Besteht bei einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Versicherungsschutz nur für „die Vermittlung von geschlossenen Immobilienfonds und Genussrechten“, wobei die Haftung „wegen unrichtigen Prospektinhalts oder wegen von dem Prospekt abweichenden Angaben“ nicht versichert ist, erstreckt sich dieser Schutz nicht auf eine fehlerhafte Anlageberatung.

OLG Köln, Urteil vom 29.01.2008 – 9 U 71/07

Rechtsanwalt Christian Fiehl LLM, Nürnberg

Die Entscheidung des OLG Köln vom 29.01.2008 ruht auf folgendem Sachverhalt:

Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin, eine geschädigte Anlegerin, die Feststellung, dass die Beklagte – der Vermögensschadenhaftpflichtversicherer der Anlageberatungsgesellschaft – verpflichtet ist, aufgrund des Vermögenshaftpflichtversicherungsvertrages zwischen der Anlageberatungsgesellschaft, der T. GmbH und der Beklagten, den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aufgrund der fehlerhaften Anlageberatung des Mitarbeiters der Anlageberatungsgesellschaft entstanden ist.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte jedoch kein Anspruch aus der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nach den §§ 1 Abs. 1 AVB i. V. 154, 157 VVG, 398 BGB zu. Dies hat zur Folge, dass der Anlageberater der Anlegerin den ihr entstandenen Schaden ersetzen muss und keine Regulierung über seinen Haftpflichtversicherer verlangen kann.

Der Entschädigungsanspruch der Klägerin gegenüber der Versicherungsnehmerin ist vom Deckungsumfang der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung der T. GmbH nicht erfasst.

Die Klägerin leitet ihren Anspruch aus einer fehlerhaften Anlageberatung durch den Mitarbeiter der T. GmbH her.

Nach Teil II Nr. 1 der Besonderen Vereinbarungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung  besteht Versicherungsschutz nur für „die Vermittlung von geschlossenen Immobilienfonds und Genussrechten“, wobei die Haftung „wegen unrichtigen Prospektinhalts oder wegen von dem Prospekt abweichenden Angaben“ nicht versichert ist.

Die Klägerin hat vorgetragen und auch in ihrem Feststellungsantrag zum Ausdruck gebracht, dass der Mitarbeiter M. die Klägerin und ihren Ehemann aufgesucht habe, um sie in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu beraten. Der Berater M. habe die gesamte finanzielle Situation der Eheleute überprüft. Gegenstand der Vermögensberatung sei dabei das Gesamteinkommen der Eheleute und deren sinnvolle, langfristige und seriöse Anlagestrategie gewesen. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin hat der Mitarbeiter M. die Beraterpflichten im Zusammenhang mit dem Anlageziel, nämlich eine seriöse und konservative Anlage vorzunehmen, verletzt, indem er die erheblichen Risiken der Genussrechte nicht aufgezeigt hat. Dies hat auch das Landgericht Hof im Haftungsprozess entsprechend festgestellt.

Insoweit besteht Bindungswirkung im Deckungsprozess. Feststellungen im vorangegangenen Haftpflichtprozess zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer haben im nachfolgenden Deckungsprozess Bindungswirkung, soweit Voraussetzungsidentität gegeben ist (vgl. BGH, VersR 2004, 590 m. w. N.). Nach dem in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzip ist grundsätzlich im Haftpflichtprozess zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem Dritten haftet (vgl. BGH, VersR 2001, 1103). Notwendige Ergänzung des Trennungsprinzips ist die Bindungswirkung des rechtskräftigen Haftpflichturteils für den nachfolgenden Deckungsrechtsstreit. Damit wird verhindert, dass die im Haftpflichtprozess gefundene Entscheidung im Deckungsprozess erneut überprüft wird. Die Bindungswirkung geht aber nur soweit, als eine für die Entscheidung im Deckungsprozess maßgebliche Frage sich auch im Haftpflichtprozess als entscheidungserheblich erweist, also Voraussetzungsidentität anzunehmen ist. Das ist vorliegend zu bejahen. Es geht um die für beide Rechtsverhältnisse maßgebliche Frage der schadensverursachenden Pflichtverletzungen durch fehlerhafte Anlageberatung.

Soweit das Landgericht Hof im Haftpflichtprozess einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aufgrund Prospekthaftung als gegeben ansieht, weil der Genussrechtsprospekt zumindest in Teilen fehlerhaft gewesen sei, greift Teil II Nr. 1 der Besonderen Bedingungen ein, wonach der Fall nicht versichert ist, dass der Versicherungsnehmer wegen unrichtigen Prospektinhalts oder wegen von dem Prospekt abweichender Angaben in Anspruch genommen wird. Diese Regelung ist nicht darauf beschränkt, dass ausschließlich der Verkaufsprozess fehlerhaft gewesen ist.

Die Beklagte ist aber außerdem nach § 4 Nr. 5 AVB leistungsfrei. Danach bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schadenstiftung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Mindestens einer der gesetzlichen Vertreter der Versicherungsnehmerin hat nämlich wissentlich gegen seine Pflichten verstoßen.

Dies ergibt sich aus dem Inhalt der in Auszügen beigezogenen Akten 133 Js 11505/02 der Staatsanwaltschaft Hof und den übrigen unstreitigen Umständen.

Wie aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Hof – 4 KLs 133 Js 11505/02 – vom 23.03.2006 hervorgeht, hatte J. zunächst auf Aktienbeteiligungen der sogenannten old economy gesetzt und insbesondere Berkshire-Heathaway-Aktien erworben. Im Laufe des Jahres wich er von dieser Strategie ab und verkaufte einen Großteil der Aktien und investierte den Erlös und weitere Genussrechtsgelder in Technologiewerte. Hierbei kam es im zweiten Quartal 2000 zu massiven Kursverlusten, die J. dadurch kompensieren wollte, dass er mit neu herein kommenden Genussrechtsgeldern weitere Anlagegeschäfte tätigte.

Die Bindungswirkung des Urteils im Haftpflichtprozess steht der Annahme des Risikoausschlusses des § 4 Nr. 5 AVB nicht entgegen. Der Versicherer kann sich trotz Bindungswirkung im Hinblick auf den Umfang des Versicherungsschutzes im Deckungsprozess auf versicherungsrechtliche Einwendungen wegen Obliegenheitsverletzung oder Risikoausschlusses berufen (vgl. BGH, VersR 2001, 1103).

Rechtsanwalt Christian Fiehl LLM

Zimmermann König und Kollegen Rechtsanwälte


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