MABA FinTech GmbH – BaFin stoppt Einlagengeschäft

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Gegenüber der MABA FinTech GmbH, München, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach einer eigenen Mitteilung der Behörde angeordnet, ein unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft einzustellen.

Von der MABA FinTech GmbH wurde angeboten, Kapital für ein auf der Internetpräsens maba.net offeriertes „Online Sparbuch 2.0“ entgegenzunehmen, wobei die Zahlung von Zinsen von 5,5 % p. a. und eine unbedingte Rückzahlung versprochen worden ist.

Von der MABA FinTech GmbH wurde damit nach Ansicht der BaFin ein Einlagengeschäft betrieben. Über eine dafür nötige Erlaubnis der Behörde verfügte die MABA FinTech GmbH nicht.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch nicht bestandskräftig.

Möglichkeiten für Anleger der MABA FinTech GmbH

Anleger, die der MABA FinTech GmbH Kapital für das „Online Sparbuch 2.0“ zur Verfügung gestellt haben und keine Rückzahlung erhalten haben, sollten einem im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt mit der Prüfung beauftragen, welche Möglichkeiten für sie bestehen, das gezahlte Kapital zurückzuerhalten.

Soweit nach Ansicht der BaFin die MABA FinTech GmbH ein Einlagengeschäft betrieben hat, ohne dafür über eine Erlaubnis zu verfügen, kann sich für einen Anleger ein Schadensersatzanspruch wegen des unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften begründen lassen.

Im Fall eines unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften können nach der Rechtsprechung nicht nur die Gesellschaft, sondern auch deren Verantwortlichen gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Abs. 2 KWG auf Schadensersatz haften.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät Anleger, die der MABA FinTech GmbH Kapital für das „Online Sparbuch 2.0“ zur Verfügung gestellt haben hinsichtlich ihrer rechtlichen Möglichkeiten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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