Mängelanzeige: Unterschiede zwischen Vermittler und Reiseveranstalter
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[image]Wer eine Reise in ein Ferienhaus bucht, muss darauf achten, an wen er eventuelle Gewährleistungsansprüche stellt. Wird das Ferienhaus nämlich nicht über einen Reiseveranstalter, sondern über einen als solchen erkennbaren Ferienhausvermittler gebucht, muss sich, wenn Mängel festgestellt werden, zur Durchsetzung seiner Gewährleistungsansprüche an den Eigentümer und nicht an den Vermittler wenden. Eine Vermittlungsagentur kann für Mängel nicht belangt werden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar ein Ferienhaus in Dänemark bezogen und darin zahlreiche Mängel festgestellt, die gegenüber dem Vermittler angezeigt wurden. Der war hierfür aber nicht zuständig, entschied das Amtsgericht Chemnitz. Ist erkennbar, dass es sich um eine Vermittlungsagentur und nicht um einen Reiseveranstalter handelt, sei der Vermittler nicht haftbar. In der Buchungsbestätigung hatte die Vermittlungsagentur darauf hingewiesen, dass die Buchung namens und in Vollmacht des Hauseigentümers erfolgte. Somit liegt die Mängelhaftung beim Eigentümer, an den etwaige Gewährleistungsansprüche direkt zu richten seien.
(AG Chemnitz, Urteil v. 18.11.2009, Az.: 16 C 1820/09)
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