Reisemangel und (unverzügliche) Mängelanzeige bei der Reiseleitung

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Mit Urteil vom 21. Februar 2017 (X ZR 49/16) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Reisender eine unterlassene Mangelanzeige bei der Reiseleitung nicht schuldhaft versäumt hat, wenn der Reiseveranstalter den Reisenden auf seine Obliegenheit, einen Reisemangel anzuzeigen, nicht ordnungsgemäß hingewiesen hat.

Was war geschehen?

Der Kläger schloss mit dem beklagten Reiseveranstalter für sich, seine Lebensgefährtin und zwei Kinder einen Reisevertrag. Ziel der Reise war ein Urlaubshotel in der Türkei. Entgegen der Vereinbarung wurde der Kläger mit seinen Mitreisenden nicht im Familienzimmer mit separatem Schlafraum, sondern in einem Zimmer mit Doppelbett, einem Einzelbett und einem ausziehbaren Sessel untergebracht. Die Mängelanzeige bei der Reiseleitung erfolgte im letzten Drittel der Reisezeit. Danach konnte ein Umzug in ein Familienzimmer wie gebucht erfolgen. Die Reisebestätigung, die der Reiseveranstalter dem Kläger mit Vertragsschluss übersandte, enthielt folgenden Text:

„Die Reisebedingungen wurden anerkannt und sind Vertragsinhalt. Wegen der Obliegenheiten der Kunden bei Leistungsmängeln …. wird auf Ziff. 12 und 14 der Reisebedingungen hingewiesen. Unsere Reiseleistungen unterliegen gem. § 25 UStG der Margenbesteuerung. Es wird keine MWSt auf Reiseleistungen ausgewiesen. Es gilt eine Sonderregelung für Reisebüros. …“

Urteile I. und II. Instanz

Das zunächst angerufene Amtsgericht hat die Klage auf Minderung des Reisepreises abgewiesen. Nach eingelegter Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger wegen der nicht vertragsgerechten Ausstattung des zunächst zugewiesenen Doppelzimmers und weiteren Mängeln des später bezogenen Familienzimmers bzw. des Pools 683,69 € zu zahlen. Das Landgericht hat entschieden, dass die Minderung des Reisepreises nicht deshalb ausgeschlossen ist, da der Kläger die Mängel erst lange nach Antritt der Reise angezeigt hat. Die Mangelanzeige sei zwar nicht entbehrlich gewesen, denn es sei nicht zu erkennen, dass eine Abhilfemöglichkeit oder Abhilfebereitschaft des Reiseveranstalters nicht bestand. Den Reisenden traf aber kein Verschulden an der verspäteten Mängelrüge. Denn die Beklagte hat ihre Pflicht verletzt, den Kläger in der gesetzlich vorgeschriebenen Form über seine Obliegenheit zu Mangelanzeige zu unterrichten. Der Verweis auf einen Prospekt (bzw. Reisebedingungen) erfüllt die Anforderungen nur dann, wenn in der Reisebestätigung die entsprechende Fundstelle im Prospekt bzw. den Reisebedingungen angegeben und dieser Prospekt (Reisebedingungen) tatsächlich ausgehändigt wurde. Zudem muss der Hinweis deutlich und bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit des Kunden ohne weiteres erkennbar sein. Wenn der Reiseveranstalter die Hinweispflicht verletzt, besteht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die Säumnis des Reisenden entschuldigt ist. Eine andere Beurteilung findet auch nicht dadurch statt, dass der Kläger den Reisemangel zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber der Reiseleitung gerügt hat. 

Im Ausgangsfall kommt es nach der Auffassung des Landgerichts nicht darauf an, ob die Reisebedingungen tatsächlich ausgehändigt wurden, denn die Angaben in der Reisebestätigung entsprachen weder inhaltlich noch ihrer Form nach den Anforderungen an die Hinweispflicht.

Die Auffassung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Landgerichts in dem Revisionsurteil bestätigt. Zu der Frage, ab welchem Zeitpunkt die Minderung des Reisepreises eintritt, hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Minderung des Reisepreises zwar nach § 651d Abs. 2 BGB nicht eintritt, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Allerdings hat nach der Auffassung des BGH das Berufungsgericht ein Verschulden des Klägers zutreffend verneint, weil die Beklagte ihn nicht ordnungsgemäß auf seine Obliegenheit zur Mängelanzeige hingewiesen hatte. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV und nach § 651a Abs. 3 BGB muss die Reisebestätigung, die der Veranstalter dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss auszuhändigen hat, auch Angaben über die Obliegenheit des Reisenden enthalten, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen. Diese Obliegenheit kann der Reiseveranstalter zwar auch dadurch erfüllen, dass er auf die in einem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt enthaltenen Angaben verweist. Allerdings habe das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass die Beklagte auch nicht auf diese Art ihre Pflicht zum Hinweis erfüllt hat. Es fehlt bereits an der inhaltlich ausreichenden Verweisung auf den Prospekt, denn dafür genügt ein allgemeiner Hinweis auf die entsprechende Bestimmung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Eine Verweisung im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV welche die komplette Information über die Obliegenheit zu Mangelanzeige ersetzt, muss neben dem Hinweis auf die Existenz von Obliegenheiten bei Leistungsmängeln deren Fundstelle im Prospekt enthalten. Die Verweisung auf die Nummer der betreffenden Regelungen in den Reisebedingungen genügt nicht, denn jedenfalls muss der Reisende darauf hingewiesen werden, dass er die in Bezug genommenen Bestimmungen der Reisebedingungen in dem Prospekt des Reiseveranstalters findet.

Im Übrigen entsprach die Verweisung nicht den Bestimmungen über deren Form. Ein Hinweis auf allgemeine Reisebedingungen muss hinreichend deutlich und bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit des Kunden ohne weiteres erkennbar sein. Vorliegend war die Verweisung auf die Reisebedingungen in einer im Vergleich zum sonstigen Text der Reisebestätigung deutlich kleineren Schriftgröße gedruckt. Daneben war die Verweisung im Zusammenhang weiterer Angaben, die keinen Bezug zu den Reisebedingungen hatten, abgedruckt. Auch war die Verweisung weder durch das Schriftbild noch sonst optisch abgesetzt. Die Verweisung trat daher durch das Erscheinungsbild in den Hintergrund und war für den Kunden nicht ohne weiteres als bedeutsame Information über die für den von ihm abgeschlossenen Reisevertrag geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen erkennbar.

Wegen des unzureichenden Hinweises der Beklagten auf die Obliegenheit zum Mangelanzeige war der Reisepreis bereits vor der Rüge bei der Reiseleitung gemindert, denn der Kläger hat es ohne sein Verschulden unterlassen, die Mängel früher anzuzeigen. 

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Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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