Mahnbescheid nach Filesharing-Abmahnung aus 2012 erhalten?

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Wie üblich häufen sich auch dieses Jahr zum Jahreswechsel die Anfragen wegen Mahnbescheiden aus Filesharing-Abmahnungen. In zahlreichen Fällen, in denen im Jahr 2012 eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung ausgesprochen worden war und in denen die Verjährung von offenen Zahlungsansprüchen zum 31.12.2015 angestanden hätte, haben die jeweiligen Rechteinhaber nunmehr das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet.

Wir haben insoweit Kenntnis von kürzlich zugestellten Mahnbescheiden u.a. in folgenden Konstellationen erlangt:

  • Koch Media GmbH (vertreten durch rka Rechtsanwälte)
  • Daedalic Entertainment GmbH und DigiRights Administration GmbH (vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian)
  • a. Universum Film GmbH, Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft (vertreten durch Waldorf Frommer)
  • Astragon Entertainment GmbH (vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Wulf)
  • LFP Video Group, M.I.C.M. MIRCOM International Content Management & Consulting LTD und BELIREX Berliner Lizenzrechte GmbH (vertreten durch Negele Zimmel Greuter Beller)

Was ist ein Mahnbescheid?

Bei dem Mahnbescheid handelt es sich um eine gerichtliche Verfügung, die in jedem Fall beachtet werden muss. Die Einleitung des Mahnverfahrens stellt einen Teil des gerichtlichen Verfahrens dar, mit der zugleich die außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche endet. Das Mahnverfahren ist dabei vor allem für solche Zahlungsansprüche vorgesehen, hinsichtlich derer der Gläubiger sich eine schnelle und einfache Durchsetzung erhofft.

Welche Vorteile bietet das Mahnverfahren gegenüber dem gerichtlichen Klageverfahren?

Viele Gläubiger greifen (zuerst) auf das gerichtliche Mahnverfahren anstelle eines Klageverfahrens zurück, da das gerichtliche Mahnverfahren einige Vorteile bietet:

Zum einen ist das Mahnverfahren relativ kostengünstig, da die Verfahrenskosten unterhalb derer eines gerichtlichen Klageverfahrens liegen. Zum anderen ist das Mahnverfahren – insbesondere dann, wenn der Forderung nicht widersprochen wird – ein relativ schnelles Verfahren; der Gläubiger kann hier in kurzer Zeit zu einem vollstreckbaren Titel gelangen.

Gleichermaßen ist es so, dass bei Beantragung eines Mahnbescheids die Sach- und Rechtslage nicht richterlich geprüft werden. Einwendungen gegen die Zahlungsforderung bleiben an dieser Stelle also unberücksichtigt. Das ist vor allem deswegen zu beachten, da ohne Widerspruch gegen den Mahnbescheid auch Ansprüche tituliert werden können, die eigentlich nicht bestehen.

Wie sollte nach Erhalt eines Mahnbescheids reagiert werden?

Wenn die Forderung dem Grunde oder der Höhe nach nicht besteht, so muss binnen 2 Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids Widerspruch eingelegt werden. Geschieht dies nicht, so kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen, aus dem dann auch die Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Schuldners möglich wäre.

Was passiert nach dem Widerspruch?

Durch das Mahnverfahren verschiebt sich – einen ordnungsgemäßen Mahnbescheidsantrag und eine Abmahnung aus dem Jahr 2012 vorausgesetzt – die Verjährung auf den 30.06.2016. Innerhalb dieser Zeitspanne kann der Gläubiger nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid seinen Anspruch gerichtlich begründen. Unterbleibt dies, endet die Angelegenheit mit der Verjährung. Andernfalls muss der jeweilige Anschlussinhaber sich in einem gerichtlichen Verfahren gegen die Forderung zur Wehr setzen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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