Maklerangaben nach § 16 a EnEV?

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Fall:

Mehrere Immobilienmakler hatten Wohnimmobilien zur Miete oder zum Kauf in Tageszeitungen angeboten; in den Anzeigen fehlten jeweils Angaben zur Art des Energieausweises, zum für die Beheizung des Wohngebäudes wesentlichen Energieträger, zur Energieeffizienzklasse und schließlich zum Baujahr des Gebäudes.

Die Deutsche Umwelthilfe e. V. hält die Zeitungsanzeigen aufgrund des Fehlens der im Energieausweis enthaltenen Angaben wegen Verstoß gegen § 16 a EnEV (Energieeinsparverordnung) für unzulässig. Sie hatte die Makler daher jeweils aufgefordert, Anzeigen für die Vermietung oder den Verkauf von Immobilien, die über einen Energieausweis verfügen, ohne die Veröffentlichung der Pflichtangaben nach § 16 a EnEV, zu unterlassen.

Während die Landgerichte München II und Bielefeld die Klagen abgewiesen hatten, war die Klage vor dem Landgericht Münster erfolgreich. In der Berufungsinstanz waren alle Klagen erfolgreich.

Die Entscheidung:

Revisionen zweier Makler wurden durch den Bundesgerichtshof zurückgewiesen; im dritten Verfahren hat der BGH die Entscheidung aufgehoben und an die Vorinstanz zur Klärung der Frage zurückverwiesen, ob zum Zeitpunkt der Zeitungsannonce ein Energieausweis vorhanden war:

Der BGH hat die behaupteten Unterlassungsansprüche des Vereins nach § 3 a UWG wegen Verstoßes gegen § 16 a EnEV zurückgewiesen: Denn nach dieser Vorschrift werden Verkäufer oder Vermieter vor dem Kauf oder der Vermietung einer Immobilie in einer kommerziellen Annonce zu Angaben über den jeweiligen Energieverbrauch verpflichtet, sofern zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt. Aber: Ein Makler ist niemals Adressat dieser Informationspflicht. Auch im Wege der Auslegung der Norm kann – entgegen deren klaren Wortlaut – eine entsprechende Verpflichtung von Maklern nicht begründet werden.

Allerdings kann die Klägerin die Beklagten jeweils unter dem Aspekt der Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten wesentlicher Informationen nach § 5 a Abs. 2 UWG erfolgreich in Anspruch nehmen: Denn nach § 5 a Abs. 4 UWG gelten solche Informationen als wesentlich, die dem Verbraucher aufgrund europarechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung europarechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Aus Art. 12 der Richtlinie 2010/31/EU ergibt sich nämlich für Makler die Pflicht zur Aufnahme notwendiger Angaben zum Energieverbrauch in eine Annonce; zu solchen wesentlichen Informationen zählen die Art des Energieausweises, die Angabe des maßgeblichen Energieträgers, die Energieeffizienzklasse, das Baujahr des Wohngebäudes und schließlich die Angabe des Energieendbedarfs oder des Energieendverbrauchs.

(BGH, Urteile vom 5. Oktober 2017 – Az.: I ZR 229/16; I ZR 232/16; I ZR 4/17)


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jörg Diebow