Mangelhafte Wohnmobile wegen Übergewicht. Käufer können Rücktritt und Anfechtung vom Kaufvertrag erklären.

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Derzeit sind Wohnmobile beliebt wie nie zuvor. 

Ärgerlich wird es allerdings wenn man feststellen muss, dass ein für 4 Personen zugelassenen Gefährt, moderat beladen kaum mehr 2 Personen verkraftet, ohne dass zulässige Gesamtgewicht zu überschreiten.

Wo ist das Problem? 

...könnte man jetzt denken. Üblicherweise sind Wohnmobile auf ein zulässiges Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen beschränkt, damit sie mit dem PKW-Führerschein bewegt werden dürfen. 

Über 3,5 Tonnen gilt das Fahrzeug dann als LKW, was einen zusätzlichen Führerschein erfordert. Außerdem wird die Reise dann schwerfälliger, weil auf Autobahnen die Spur für Lkws benutzt werden muss. Erschwerend kommt hinzu, dass in einigen Ländern Süd- und Mitteleuropas empfindliche Strafen bei Überladung drohen.

Sachmangel, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt

Wir sind hier der Meinung, dass es sich bei der konzeptionellen Übergewichtigkeit eines Wohnmobils um einen Sachmangel handelt, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Bei bewusster Täuschung kommt auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in Betracht. 

Führt man sich dann noch vor Augen, dass so ein Wohnmobil nicht gerade zu den Sonderangeboten gehört und zumeist deutlich über € 100.000,00 kosten kann, muss man sich fragen, ob man diesen Mangel und die damit verbundene Unsicherheit hinnehmen möchte. Zumal dann bei einem späteren Weiterverkauf für einen selbst das Problem besteht, ein mangelhaftes Produkt zu verkaufen mit der Folge dass der Käufer das Übergewicht rügt und vom Vertrag zurücktritt.  

Was kann ich tun?

Möchte man als Wohnmobileigner diese Rechtsunsicherheiten vermeiden, raten wir dazu, das Fahrzeug zunächst im leeren Auslieferungszustand wiegen zu lassen, um festzustellen wie viel  Zuladung realistisch möglich ist und inwieweit Abweichungen zu den Angaben des Herstellers vorliegen. Ist auch Ihr Wohnmobil von der hier geschilderten Gewichtsproblematik betroffen, sollten Sie rechtlichen Rat einholen, ob Sie vom Kaufvertrag zurücktreten oder diesen wegen arglistiger Täuschung anfechten können.  Da die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten und des Anfechtungsrechts kurzen Fristen unterliegen, empfehlen wir, hier kurzfristig tätig zu werden. 

Die auf Verbraucherrecht spezialisierte Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger steht Ihnen für die Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen die Verkäufer gerne zur Verfügung.



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