Europäischer Gerichtshof: Reiseveranstalter kann bei Auslandsreisen am Wohnsitz des Verbrauchers verklagt werden.
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Verbraucher können nun einfacher gerichtlich Reisemängel geltend machen.
Mit Urteil vom 29. Juli 2024 hat der EuGH in der Rechtssache C-774/22 entschieden, dass Verbraucher bei einer Auslandsreise den Reiseveranstalter vor dem Gericht ihres eigenen Wohnsitzes, verklagen können.
Normalerweise muss eine Klage am Wohnort oder Geschäftssitz des Beklagten erhoben werden (allgemeiner Gerichtsstand). Diese Regelung ist insbesondere für Verbraucher oft mit Nachteilen verbunden. Denn er muss das Unternehmen an dessen Sitz verklagen und zu jeder Verhandlung zum dortigen Gericht reisen. Auch kann man so Gerichte umgehen, die ortsansässigen Reiseveranstaltern gegenüber zu wohlwollend eingestellt sind.
Um dem Verbraucher Klagen zu erleichtern, statuiert die europäische Brüssel Ia-Verordnung in ihren Artikeln 17 und 18 einen Verbrauchergerichtsstand.
Hiernach kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Voraussetzung dafür ist ein Auslandsbezug. Der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass dieser auch dann gegeben ist, wenn der Reiseveranstalter in Deutschland ansässig ist. Voraussetzung ist hier aber, dass das Ziel der Reise in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gewesen ist.
Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt aus der Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger sieht damit die Rechtsposition von Verbrauchern als gestärkt an. Bislang konnten Reiseveranstalter nur an ihrem Sitz verklagt werden, damit waren oft hohe Reisekosten für den betroffenen Verbraucher verbunden. Sind auch Sie von Reisemängeln betroffen, prüfen wir gerne Ihre Ansprüche und setzen diese gegenüber dem Reiseveranstalter durch.
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