Mangelhafter Personenaufzug in Mietshaus stillgelegt
- 2 Minuten Lesezeit
Aufzüge werden oft als Luxus angesehen – schließlich könnte man ja auch die Treppe nehmen. Das ist gesünder und spart obendrein noch Strom. Trotzdem müssen Mieter nicht auf einen Personenaufzug verzichten, wenn bei ihrem Einzug ein solcher bereits vorhanden war, entschied das Amtsgericht (AG) München.
Abschaltung wegen Sicherheitsmängeln
Eine schwerbehinderte Rentnerin wohnte schon seit rund 30 Jahren in einem Münchner Mehrfamilienhaus. Anfang des Jahres 2015 wurde im Rahmen einer TÜV-Untersuchung festgestellt, dass im Aufzug des Hauses keine Notrufvorrichtung vorhanden war. Nachdem dies nach den aktuellen Normen einen unzulässigen sicherheitstechnischen Mangel darstellt, wurde der Aufzug kurzfristig außer Betrieb genommen.
Statt allerdings den Mangel durch Nachrüstung einer Notrufanlage zu beseitigen, ließ die Vermieterin im Sommer den gesamten Aufzug ausbauen und betrachtete die Angelegenheit damit wohl als erledigt.
Rentnerin war auf Aufzug angewiesen
Die 82-jährige Rentnerin war damit ganz und gar nicht einverstanden, denn mit ihrem Grad der Behinderung (GdB) von 100 war sie auf den Aufzug angewiesen, wenn sie ihre im vierten Stock gelegene Wohnung verlassen wollte.
Sie versuchte daher ihre Vermieterin mit Beschwerden und einer Mietminderung um immerhin 50 Prozent doch noch dazu zu bewegen, den Personenaufzug wieder für sie benutzbar zu machen. Dieses Ziel erreichte sie allerdings erst mithilfe einer Klage vor Gericht.
Gericht verurteilt zur Wiederinstallation
Das AG München gab der Dame recht und verurteilte die Vermieterin, wieder einen Aufzug bis zum vierten Stock des Hauses zu installieren. Schließlich war im Jahr 1976 – damals war der Mietvertrag abgeschlossen worden – unstreitig ein entsprechender Personenaufzug in dem Haus vorhanden.
Zum vertragsgemäßen Zustand der Mietwohnung gehört danach, dass die Wohnung der Mieterin über einen Aufzug erreichbar ist, urteilte das Gericht. So weit das nun nicht mehr möglich ist, liegt ein Mangel vor, den die Vermieterin beseitigen muss.
Fazit: Mieter müssen eine Verschlechterung der Mietsache, beispielsweise durch Stilllegung eines Personenaufzugs, nicht einfach hinnehmen. Schafft der Vermieter trotz entsprechender Aufforderung und Mietminderung keine Abhilfe, können bestehende Rechtsansprüche auch eingeklagt werden.
(AG München, Urteil v. 29.09.2015, Az.: 425 C 11160/15)
(ADS)
Artikel teilen:
Beiträge zum Thema
Ihre Spezialisten zum Thema Allgemeines Vertragsrecht
- Rechtsanwalt Berlin Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Hamburg Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt München Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Köln Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Frankfurt am Main Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Düsseldorf Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Stuttgart Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Leipzig Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Nürnberg Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Bremen Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Dortmund Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Mannheim Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Augsburg Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Wiesbaden Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Dresden Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Karlsruhe Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Münster Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Bonn Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Würzburg Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Mainz Allgemeines Vertragsrecht