Mangelhaftes Wohnmobil – Ihre Rechte als Käufer: Kaufvertrag rückabwickeln

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Mangel nach Wohnmobilkauf entdeckt

Wenn Sie ein Wohnmobil gekauft haben und bereits nach kurzer Zeit feststellen, dass dieses einen Defekt aufweist, ist der Ärger groß. Wie Sie sich nach dem Kauf eines mangelhaften Wohnmobils von dem Kaufvertrag lösen können und wie Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche vorgehen sollten, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Wann darf man von einem mangelhaften Wohnmobil sprechen?

Um etwaige Ansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen zu können, muss zunächst ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB vorliegen. Ein solcher Mangel ist immer dann zu bejahen, wenn die tatsächliche Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit zu Ihrem Nachteil als Käufer abweicht.

Die Soll-Beschaffenheit ist dabei entweder durch eine Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien zu bestimmen oder richtet sich nach der gewöhnlichen Verwendung oder der Beschaffenheit von Sachen gleicher Art und Güte.

Wenn Sie als Käufer also keine bestimmte Beschaffenheit mit dem Verkäufer vereinbart haben, richtet sich die Soll-Beschaffenheit danach, ob das Wohnmobil zur gewöhnlichen Verwendung – in der Regel dem Fahren und dem darin „Wohnen“ – geeignet ist oder ob die Beschaffenheit des streitgegenständlichen Wohnmobils mit der Beschaffenheit vergleichbarer Wohnmobile übereinstimmt. Ist dies nicht der Fall, so ist davon auszugehen, dass das Wohnmobil einem Sachmangel unterliegt.

Dieser Sachmangel muss bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, also zum Zeitpunkt der Übergabe des Wohnmobils, vorgelegen haben und darf nicht erst im Eigentum des Käufers entstanden sein, vgl. § 446 BGB.

Liegt ein Sachmangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vor, können Sie als Käufer sich vom Vertrag lösen.

Mängelliste: Was sind die häufigsten Streitigkeiten beim Wohnmobil

Da es sich bei einem Wohnmobil nicht nur um ein Fortbewegungsmittel, sondern vielmehr auch um ein fahrbares Urlaubsdomizil handelt, kann ein Mangel nicht nur am Fahrzeug selbst, sondern auch im „Wohnbereich“ des Mobils auftreten.

Beispiele aus der Rechtsprechung:

  • Feuchtigkeit im Inneren des Mobils, OLG Hamm Urt. v. 10. März 2011, AZ. I-28 U 131/10
  • Unfallschaden, OLG Rostock Urt. v. 17. Dezember 2003, AZ. 6 U 227/02
  • Motorschaden, OLG Oldenburg Urt. v. 27. Mai 2017, AZ. 1 U 45/16
  • Falsche Beschreibung über die Funktionen und die Ausstattung, BGH Urt. v. 17.Oktober 2018, AZ. VIII ZR 212/17

Lösung vom Vertrag bei Vorliegen eines Sachmangels

Rücktritt

Die Lösung vom Kaufvertrag bei einem mangelhaften Wohnmobil erfolgt in der Regel durch den Rücktritt. Gemäß § 323 Abs. 1 BGB kommt der Rücktritt in den Fällen in Betracht, in denen der Schuldner die Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt. Wenn Ihr Wohnmobil also einem Sachmangel unterliegt, hat der Verkäufer die Leistung folglich nicht vertragsgemäß erbracht. Somit liegt ein tauglicher Rücktrittsgrund vor.

Sie können dann gegenüber dem Verkäufer den Rücktritt (soweit der Mangel nicht unerheblich ist) erklären. Dazu müssen Sie dem Verkäufer zunächst eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt haben. Beachte: Der Ort der Nachbesserung ist grundsätzlich der Ort des Verkäufers. Oftmals können Sie vom Verkäufer aber einen Vorschuss für die anfallenden „Überführungskosten“ verlangen.

Einer Fristsetzung zur Mängelbeseitigung an den Wohnmobil-Verkäufer – wie oben beschrieben – bedarf es nicht, wenn der Verkäufer die Reparatur des Mangels ernsthaft und endgültig verweigert, vgl. § 323 Abs. 2 BGB.

Im Rahmen des Rücktritts wandelt sich das Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis. In diesem Fall haben Sie als Käufer das Wohnmobil zurückzugeben und der Verkäufer muss Ihnen Zug um Zug den gezahlten Kaufpreis erstatten.

Anfechtung

Insbesondere bei arglistiger Täuschung, also dann, wenn der Verkäufer Ihnen den Mangel verschwiegen hat, können Sie sich nicht nur durch den Rücktritt, sondern auch durch die Anfechtung vom Vertrag lösen. Im Rahmen der Anfechtung wird die Willenserklärung, die zum Kaufvertragsschluss geführt hat, angefochten, sodass der Vertrag als von Anfang an nichtig gilt.

Die Anfechtung aufgrund einer arglistigen Täuschung kann nur innerhalb eines Jahres verfolgt werden. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchen der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, vgl. § 124 BGB.

Verkäufer schließt Haftung aus, was nun?

Eine Lösung vom Kaufvertrag könnte trotz Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen problematisch werden, wenn die Parteien einen wirksamen Haftungsausschluss hinsichtlich der Mängelhaftung vereinbart haben.

Grundsätzlich sind Haftungsausschlüsse beim Verbrauchsgüterkauf, also wenn der Käufer ein Verbraucher und der Verkäufer ein Unternehmer ist, unzulässig. Durch diese Regelung möchte der Gesetzgeber den Verbraucher schützen.

Anders gestaltet sich diese Problematik, wenn es sich bei beiden Vertragsparteien um Privatpersonen handelt. In diesem Fall sind Haftungsausschlüsse grundsätzlich zulässig. Aber auch der private Wohnmobilverkäufer muss Regeln beachten, um die Sachmängelhaftung wirksam ausschließen zu können. So sind wiederholt verwendete – immer gleiche – Haftungsausschlussformulierungen desselben Verkäufers unwirksam, wenn diese die Haftung für alle Arten des Verschuldens beinhalten oder keinen Ausschluss für Körper- und Gesundheitsschäden beinhalten.

Auch darf der private Verkäufer nicht darauf hoffen, dass ihn der Haftungsausschluss bei einer arglistigen Täuschung vor einer wirksamen Anfechtung der Willenserklärung des Käufers schützt oder sich auf eine von ihm erklärte Zusicherung einer Eigenschaft des Mobils erstreckt.



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