Markenanmeldung des von Drittem als Firmenkennzeichen bereits benutzten Namens

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Dr. Marc Laukemann

Darf ich eine Marke anmelden, wenn ich weiß, dass ein Dritter diesen Namen bereits als Firmenkennzeichen benutzt?

In einer erst jetzt bekannt gewordenen Entscheidung musste sich der Bundesgerichtshof mit einer in der Markenpraxis sehr spannenden Frage auseinandersetzen.

Sachverhalt

Der Hausherr des Veranstaltunsgebäudes „Liquidrom“ in Berlin ging gegen einen Markenanmelder vor, der sich zuvor erfolglos um einen Pachtvertrag für Liquidrom beworben hatte und in der Folge die Wortmarke „LIQUIDROM“ für verschiedene Dienstleistungen in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragen ließ.

Der Hausherr hatte vorliegend selbst keine Marke angemeldet. Er berief sich auf den Schutz der Unternehmenskennzeichnungen, weil der Name Liquidrom als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs i.S.v. § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG schon vor der Eintragung in Berlin verwendet worden sei.

Der BGH wies den Antrag des Veranstalters, die Marke wegen bösgläubiger Anmeldung (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG) und Beeinträchtigung seines Unternehmenskennzeichens „Liquidrom“ (§ 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG) zu löschen ab.

Die Entscheidung

Der BGH stellte fest, dass die Bezeichnung Liquidrom keinen bundesweiten, sondern nur einen räumlich auf das lokale Tätigkeitsgebiet des Unternehmens beschränkten Schutzbereich aufweise. Der Umstand, dass derjenige, der einen rechtlich ungeschützten Besitzstand erworben hat, danach besser gegen Böswilligkeit geschützt sein kann als derjenige, der ein räumlich beschränktes Schutzrecht erworben hat, führt zu keiner abweichenden Beurteilung.

Nach der Rechtsprechung ist eine solche Markeneintragung wegen Böswilligkeit nur dann unzulässig, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolge. Davon sei auszugehen, wenn

  1. der Anmelder weiß, dass ein anderer dasselbe oder ein verwechselbares Zeichen für dieselben oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt,
  2. ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben, und
  3. wenn besondere Umstände hinzukommen, die das Verhalten des Anmelders als sittenwidrig erscheinen lassen.

Der BGH ließ in dem Verfahren offen, ob die Markeninhaberin mit der Markenanmeldung böswillig in einen schutzwürdigen Besitzstand des Hausherrn an der Bezeichnung „Liquidrom“ eingegriffen habe. Da die Bezeichnung „Liquidrom“ lediglich in Berlin für ein Veranstaltungsgebäude verwendet worden sein, genieße diese Bezeichnung nur einen regionalen Schutz.

Die Löschung einer im gesamten Inland geschützten Marke wegen böswilliger Markenanmeldung kann daher nicht allein im Blick auf die Beeinträchtigung eines nur räumlich beschränkten Rechts verlangt werden. Der Hausherr kann sich insoweit auch nicht auf seine älteren Nutzungsrechte berufen.

Eine Löschung wegen Böswilligkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG kommt nur in Betracht, wenn die räumliche Ausdehnung des schutzwürdigen Besitzstandes es rechtfertigt, die Marke mit Wirkung für das gesamte Inland zu löschen. Das sei bei einem räumlich nur auf Berlin beschränkten Besitzstand hier nicht der Fall.

Fazit:

Auch Inhaber von regionalen Unternehmenskennzeichnungen (z.B. Restaurantnahmen, Veranstaltungsevents) sind nicht davor geschützt, dass Dritte (z.B. auch ehemalige Geschäftspartner) diesen Namen als Marke anmelden und damit bundesweiten Schutz hierfür erhalten.

Wichtig: Der Inhaber der räumlich beschränkten Zeichenrechte ist gegenüber dem späteren Markeninhaber aber nicht schutzlos gestellt. Er kann vom Markeninhaber im Falle einer Zeichenkollision verlangen, dass dieser die Nutzung des Zeichens innerhalb seines räumlich beschränkten Geltungsbereichs unterlässt. Denn insoweit greift (bei böswilliger Anmeldung) die Einrede wettbewerbswidriger Behinderung i.S.d. § 4 Nr. 10 UWG.

BGH v. 15.10.2015 - I ZB 44/14


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