MarkenG-Abmahnung: Skoda Auto a. s. mahnt durch Kanzlei Lubberger Lehment wegen Markenrecht ab

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Die Skoda Auto a. s. spricht aktuell, vertreten durch die Anwälte Lubberger Lehment aus Berlin, markenrechtliche Abmahnungen aus. 

Wenn auch Sie betroffen sind, lesen Sie hier, wie Sie reagieren sollten. 

Der Sachverhalt

Die Skoda Auto a. s. aus Tschechien hält u. a. die internationalen und europäischen Wort- und Bildmarkenrechte an „SKODA“ für Automobile etc.

Von der Abmahnung betroffen sind Onlinehändler, insb. auf eBay. In dem uns vorliegenden Fall wurde dem Händler vorgeworfen Embleme mit dem Zeichen „Skoda“ angeboten und entsprechend beworben zu haben, obgleich er keine entsprechende Lizenz besitze. 

Die Nutzung der Zeichen durch den abgemahnten Händler erfülle den Tatbestand des Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV (Unionsmarkenverzeichnis) und stelle aufgrund der hervorgehobenen Bekanntheit der Marken zudem eine unlautere Rufausbeutung nach Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV dar.

Neben der Auskunft über die Anzahl der verkauften Embleme, die dadurch erzielten Umsätze sowie Namen der gewerblichen Abnehmer und Vorlieferanten, wird die Vernichtung der Ware verlangt.

Darüber hinaus wird die Abgabe einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, welche für jeden zukünftigen Verstoß gegen die Erklärung die Zahlung einer Vertragsstrafe an die Firma vorsieht. 

Doch damit nicht genug; es wird die Erstattung von Anwaltsgebühren der Anwälte Lubberger Lehment aus einem Streitwert i. H. v 200.000,- Euro (!) verlangt, mithin 2.636,90 Euro.

Unser Rat

Markenrechtliche Abmahnungen sind grundsätzlich sehr ernst zu nehmen. 

Ignorieren Sie die Forderung nicht, da dann schnell gerichtliche Schritte drohen können, die mit weiteren erheblichen Kosten verbunden sein werden.

Unterzeichnen Sie hingegen keinesfalls die mitgeschickte Unterlassungserklärung ungeprüft, da diese Erklärung einem abstrakten Schuldanerkenntnis gleichkommt und in vielen Fällen – wie unserer Meinung nach auch im vorliegenden Fall – deutlich zu weit gefasst ist. Hier ist zudem zu prüfen, ob – sollte sich der Vorwurf bewahrheiten – eine modifizierte Erklärung abgegeben werden kann. 

Zudem bestehen oftmals gute Chancen die geltend gemachten Gebühren zu reduzieren, da in dem vorliegenden Fall unseres Erachtens der Streitwert zu hoch bemessen sein dürfte.

Hier kann bares Geld gespart werden!

Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor.

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit bundesweit gern zur Verfügung.

Kontaktformular: https://e-commerce-kanzlei.de/kontakt.html

Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei.de und Datenschutzbeauftragter (TÜV)



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