Markenrechtliche Abmahnung der CBH Rechtsanwälte für die FAST Fashion Brands GmbH „MO“

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Die CBH Rechtsanwälte mahnen für die FAST Fashion Brands GmbH aus Hamburg vermeintliche Markenrechtsverletzungen der Marken „MO“, „Usha“, „Homebase“, „Isha“, „Izia“, „Faina“ etc. ab. Dabei ist es allgemein bekannt, dass die Fashion Brands GmbH über autorisierte Onlineshops, wie OTTO, Zalando, About You etc. diverse Bekleidungsstücke, Accessoires und Schuhe der genannten Marken vertreibt.

Die Vorwürfe

Den Abgemahnten wird vorgeworfen, ohne Zustimmung der FAST Fashion Brands GmbH als Markeninhaberin über nicht autorisierte Onlineportale wie eBay.de in Deutschland Modeartikel unter den jeweiligen Markenzeichen, wie „MO“ etc., zu bewerben und zu veräußern. Die Verwendung des Zeichens der jeweiligen Marke für das Bewerben der Modeartikel ohne Zustimmung der FAST Fashion Brands GmbH stelle laut der Rechtsanwälte eine Markenrechtsverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV vor.

 „[…] Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke […],

ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder […]“

Die Forderungen 

Der Abgemahnte wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Tätigung einer Zahlung aufgefordert. Von den Abgemahnten wird zudem die Berichtigung der Angebote dahingehend verlangt, dass das jeweilige (Marken-) Zeichen innerhalb der beanstandeten Auktionen nicht mehr auftaucht.

Unsere Empfehlung

Das Wichtigste ist zunächst, dass Sie die Abmahnung nicht ignorieren. Sie sollten stets die vorgegebene Frist beachten und auch innerhalb dieser reagieren.

Zudem sollten Sie keinesfalls die vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben oder Zahlungen tätigen. Der durch die Gegenseite angesetzte Streitwert (und damit die Abmahnkosten) ist oft zu hoch angesetzt. Weiterhin unterliegen Sie mit Abgabe der Unterlassungserklärung einem ständigen Vertragsstrafeversprechen, das sich über Jahrzehnte erstrecken kann. Somit würden dann bei erneutem Verstoß weitere, wesentlich höhere Kosten auf Sie zukommen.

Empfehlenswert ist es, einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Markenrecht) zu kontaktieren. Mithilfe eines Fachanwalts für Gewerblichen Rechtsschutz kann zunächst erörtert werden, ob in Ihrem Fall überhaupt eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Sollte dies der Fall sein, kann Ihr Fachanwalt für Sie eine individuelle Lösungsstrategie entwickeln und gegebenenfalls für Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung entwickeln.

Unsere Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg mit Sitz in Berlin und Hamburg hat sich bundesweit auf den Gebieten des Gewerblichen Rechtsschutzes (Markenrecht), des Urheber- und Medienrechts und des IT-Rechts spezialisiert. Wir konnten über Jahre hinweg mit zahlreichen Abmahnungen im Markenrecht Erfahrungen sammeln und durch gezielte rechtsgebietsübergreifende Teamarbeit effektive Strategien für unsere Mandanten entwickeln.

Gerne können Sie auch uns für ein kostenloses Erstgespräch telefonisch erreichen oder uns auch per E-Mail Ihr Anliegen unter Mitsendung Ihrer Abmahnung und unter Angabe einer Rückrufnummer schildern. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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