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Markenrechtliche Abmahnung der Hans Rix Handelsgesellschaft mbH (Explorer)

  • 2 Minuten Lesezeit

Aktuell vertrete ich zwei Mandanten gegen Abmahnungen der Hans Rix Handelsgesellschaft mbH, ausgesprochen durch die Brödermann Jahn Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, vom 15.09.2022. 

Der Abmahnung ist folgendes zu entnehmen:

Die Hans Rix Handelsgesellschaft mbH ist Rechteinhaberin der beim Europäischen Markenamt unter der Registernummer 014481725 registrierten Unionswortmarke “Explorer".

Die Unionsmarke „Explorer“ genießt unter der Registernummer 014481725 Schutz für nachfolgende Warenklassen Schutz:

  • 20        Campingmöbel; Schlafsäcke für Campingzwecke
  • 22        Zelte, Planen, Segel
  • 28        Sportartikel, insbesondere Wassersportartikel, nämlich aufblasbare SUP


Die Abmahnung enthält den Vorwurf einer rechtswidrigen Verwendung des Zeichens „Explorer“ zur Bewerbung von Schlauchbotten des Herstellers Intex. Das Zeichen „Explorer“ wird in der Artikelüberschrift und auf dem Produkt verwendet.


Forderungen

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Auskunft über Herkunft und Vertriebswege und Umsätze
  • Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 150.000 € bei Ansatz einer 1,5er Geschäftsgebühr (3.481,35 €)


Abmahnung berechtigt?

Eine der Kernfragen, die es zu überprüfen gilt ist ist, ob eine markenmäßige Benutzung der hier in Bezug genommenen Marke vorliegt. Voraussetzung ist, dass die konkrete Benutzungshandlung eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann. Soweit die konkrete Verwendung des Zeichens als Modellbezeichnung des Herstellers verstanden wird, bestehen hochgradige Zweifel an einer markenmäßigen Benutzung. Darüber hinaus bestehen bereist Zweifel an einer Warenähnlichkeit zwischen Schlauchbooten und aufblasbaren SUP´s, für die die Marke Schutz genießt.

In der Abmahnung wird die Auskunft über den Umfang der erzielten Umsätze gefordert. Die Auskunft dient dem Zweck einen meist nicht unerheblichen Schadensersatz vorzubereiten. An dieser Stelle ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Auskunftserteilung bereits durch einen fachkundigen Rechtsanwalt begleitet wird.


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