Markenrechtliche Abmahnung der Porsche AG

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Die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG aus Stuttgart hat aktuell eine Abmahnung versandt, in der sie das Firmenschlagwort „Porsche“ als verletzt rügt. Das Firmenschlagwort des Automobilherstellers sei seit 70 Jahren verwendet worden und daher weltweit berühmt. Das gleiche gelte für das Porsche-Wappen. Beide seien markenrechtlich beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) und beim Deutschen Patent- und Markenamt geschützt.

Wir vertreten bereits Mandanten in diesem Zusammenhang und haben auch schon über diese Abmahnung berichtet:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-von-der-porsche-ag-lichtenstein-koerner-partner_089247.html

Der Inhalt der Abmahnung der Porsche AG

Unter der Nennung der Marke „Porsche“ und des Wappens habe der Betroffene angeblich auf der Handelsplattform „eBay“ Produkte angeboten, ohne dass die Porsche AG dem zugestimmt hätte. Auch seien die Produkte nicht mit Zustimmung der Porsche AG in die Europäische Union oder den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt worden. Aus diesem Grund geht die Porsche AG von Fälschungen aus.

Durch ein Angebot und den Vertrieb von Waren mit dem Porsche-Schriftzug und dem Porsche-Wappen sowie dem Firmenschlagwort „Porsche“ verletze der Betroffene das Marken- und Firmenrecht der Porsche AG.

Was wird von der Porsche AG gefordert?

Aus der vorgeworfenen Verletzung des Marken- und Firmenrechts ergebe sich gem. §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, 3, Abs. 5, 15 Abs. 3, Abs. 4 MarkenG ein Unterlassungsanspruch der Porsche AG. Daher fordert der Rechtsanwalt Dr. Diekmann der Rechtsanwälte Lichtenstein, Körner und Partner den Betroffenen im Namen der Porsche AG zur Abgabe einer mit 7.500 € strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf.

Der Betroffene sei laut Herrn Dr. Diekmann auch zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen der Porsche AG verpflichtet. Aus diesem Grund wird er aufgefordert, über die Stückzahl, Zeitpunkt, und Einnahmen der vorgeworfenen Verkaufsgeschäfte unter Angabe von Name und Adresse der gewerblichen Abnehmer und Lieferanten Auskunft zu geben.

Darüber hinaus würde der Betroffene sich in der Erklärung gem. § 18 MarkenG dazu verpflichten, die Waren zum Zwecke der Vernichtung an die Porsche AG herauszugeben.

Als Schadensersatzverpflichtung bzw. der Geschäftsführung ohne Auftrag müsse der Betroffene die entstandenen Rechtsverfolgungskosten erstatten. Diese entstünden auf Grundlage eines Gegenstandswerts i.H.v. 130.000 €.

Wie Sie bei einer Abmahnung reagieren können

Nachdem Sie eine markenrechtliche Abmahnung erhalten haben, raten wir Ihnen zunächst den Rat eines Fachanwalts einzuholen. Welcher Fachanwalt ist der richtige Fachanwalt bei einer Markenverletzung? Infos finden Sie hier:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/welcher-fachanwalt-bei-abmahnung_098682.html

Durch unsere Erfahrung in solchen Fällen können wir Sie als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz und Medienrecht zeitnah über Ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten.

Ihre Abmahnung können Sie uns im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung zukommen lassen: http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/

Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten.


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