Markenrechtliche Abmahnung Grünecker Rechtsanwälte für H-D USA LLC: „Harley“ und „Motor Harley Davidson Cycles“

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Die IP- Kanzlei Grünecker geht vermehrt im Auftrage der H-D U.S.A LLC. Gegen Markenrechtsverletzungen wegen der unberechtigten Nutzung der Begriffsmarken „Harley“ sowie „Motor Harley Davidson Cycles“ vor. Diese beiden Marken sind eingetragen und markenrechtlich geschützt.

Was wird vorgeworfen?

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, die Marken „Harley“ und „Motor Harley Davidson Cycles“ unberechtigterweise verwendet zu haben. Wobei offenbar ähnliche Markennutzungen jahrelang geduldet bzw. nicht konsequent verfolgt wurden. Besonders betroffen sind Anbieter von Fan-Merchandise Artikeln und der Fahrzeugteilverkauf, welche die Begriffe und Logos „Harley“ und „Motor Harley Davidson Cycles“ verwenden.

Was wird verlangt?

Die Kanzlei Grünecker fordert im Namen der H-D U.S.A. LLC. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Neben dem Unterlassungsanspruch werden weitere Ansprüche geltend gemacht:

  • Auskunftsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Vernichtungsanspruch

Weiterhin wird der Abgemahnte wegen dem Anspruch auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten in Anspruch genommen. Die anwaltlichen Vertreter Grünecker legen für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten ein Gegenstandswert von 500.000,00 € zugrunde. Die Kosten der Rechtsverfolgung belaufen sich somit auf 5.328,50 €.

Markennennung zulässig im Ersatzteilmarkt?

Bei der Abmahnung gegen Ersatzteilhändler gilt es zu prüfen, ob nicht ggf. die Markenschranke aus Art. 14 Abs. 1 Nr. c UMV greift. Diese Vorschrift soll den Einzelmarkt durch Dritte schützen, da Markeninhaber den Wettbewerb auf dem Sekundärmarkt durch ihre eingetragene Marke nicht einschränken dürfen. Die anderen Verkäufer bzw. Hersteller müssen verdeutlichen, für welche Produkte und Modelle die Ersatzteile passend sind. Inwieweit oder ob im vorliegenden Fall der Art. 14 UMV überhaupt greift, müsste dann weiter und genauer geprüft werden.

Was tun im Falle einer Abmahnung?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt zu den Abmahnern auf und unterschreiben Sie die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht. Auch bei einer einfachen Umbenennung sollte aufgepasst werden, da die H-D U.S.A. LLC. Rund 194 eingetragene Marken besitzt. Zunächst sollte geprüft werden, ob die Schranke des Art. 14 UMV zumindest beim Ersatzteilmarkt greift und somit eine Verpflichtung überhaupt besteht. Sodann kann Sie ein Fachanwalt bei der Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung unterstützen.

Zahlen Sie den Abmahnern nicht ohne anwaltliche Prüfung die geforderte Summe!

Wenn Sie auch eine Abmahnung wegen der angeblichen Markenrechtsverletzung erhalten haben, kontaktieren Sie die Kanzlei Dr. Newerla.

Wir helfen Ihnen gerne, ortsungebunden, weiter. Wir bieten Ihnen die juristische Unterstützung dabei zum fairen Festpreis an.

Rufen Sie uns völlig unverbindlich zu einem kostenlosen Erstgespräch an (0471/483 99 88 – 0) und wir können mit Ihnen die Erfolgsaussichten durchgehen. Dabei wäre es hilfreich, wenn Sie uns bereits vorab Ihre Abmahnung via Fax oder E-Mail (info@drnewerla.de)  zusenden könnten.

Foto(s): @Tim Müller-Zitzke

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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