Markenrecht-Abmahnung Harley-Davidson Motor Company, Inc. durch Grünecker Patent- und Rechtsanwälte vom 28.09.2023

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Die Harley-Davidson Motor Company, Inc. hat Ende September 2023 eine markenrechtliche Abmahnung ausgesprochen, in der es um die unberechtigte Verwendung von Harley-Davidson-Marken im Bereich Kfz-Zubehörteile für Motorräder geht. Die Abmahnung zielt auf die Unterbindung der Nutzung bestimmter Wortmarken und eines mit einer Wort-/Bildmarke von Harley-Davidson verwechslungsfähigen Kennzeichens ab. Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Anwaltskosten auf Basis eines Gegenstandswertes von 500.000,00 € sowie die Erstattung von Testkaufkosten und die Erteilung umfangreicher Auskünfte bezüglich der Herkunft und des Verkaufs der betroffenen Produkte. Der Umgang mit derartigen Abmahnungen erfordert sorgfältige Überlegungen, insbesondere im Hinblick auf die markenrechtlichen Regelungen und das hohe Kostenrisiko bei gerichtlichen Auseinandersetzungen. Es wird empfohlen, Fristen einzuhalten und gegebenenfalls eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, um weitere rechtliche Schritte zu vermeiden. Die Kanzlei Heidicker bietet bundesweit fachanwaltliche Unterstützung in diesen Fragen an und lädt Betroffene ein, Kontakt aufzunehmen, um professionelle Hilfe zu erhalten.

Aktuell liegt uns wieder einmal erneut eine markenrechtliche Abmahnung der Harley-Davidson Motor Company, Inc. von Ende September 2023 vor.


In dem Abmahnschreiben heißt es, dass die Firma Harley-Davidson Motor Co. bereits seit jeher weltweit und insbesondere auch in Deutschland, Motorräder produziere und erfolgreich verkaufe. Gleiches gilt für die durchgeführte Markendiversifikation, die dazu geführt habe, dass sich Harley-Davidson auch insbesondere im Bereich der Alltags- und Motorradbekleidung sowie dazugehörigen Accessoires einen Namen geschaffen habe.


Insoweit wird auf die zahlreichen Markenregistrierungen hingewiesen, wobei hinsichtlich der uns vorliegenden Abmahnung folgende Marken von besonderer Bedeutung seien:


  • Unionsmarkenregistrierung Wortmarke „HARLEY-DAVIDSON“ Nr. 1 172 329
  • UK-Markenregistrierung Wortmarke „HARLEY-DAVIDSON“ Nr. 901 172 329
  • Unionsmarkenregistrierung Wortmarke „HARLEY“ Nr. 83 931
  • UK-Markenregistrierung Wortmarke „HARLEY“ Nr. 900 083 931
  • Unionsmarkenregistrierung Wort-/Bildmarke Nr. 1 536 309


sowie die dazugehörige


  • UK-Markenregistrierung Wort-/Bildmarke Nr. 901 536 309


Was ist Gegenstand der uns vorliegenden Abmahnung?


Gegenstand der uns vorliegenden Abmahnung ist das Angebot von Kfz-Zubehörteilen für Motorräder. Es wird insoweit gerügt, dass unsere Mandantschaft einerseits hierbei die oben benannten Wortmarken in der Artikelüberschrift verwende.


Daneben wird die Verwendung eines Kennzeichens gerügt, welches der bekannten Wort-/Bildmarke der Firma Harley verwechslungsfähig und damit ähnlich sei.


Was wird mit der Abmahnung gefordert?


Zunächst wird die Abgabe einer umfangreichen strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert sowie die Zahlung von reinen Rechtsanwaltskosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 500.00,00 € unter dem Ansatz einer 1,5er Geschäftsgebühr zzgl. MwSt. und Auslagenpauschale. Daneben werden Testkaufkosten geltend gemacht, die für einen Privatermittler, und zwar in Höhe von 346,33 €, entstanden sein sollen.


Schließlich werden auch umfangreiche Auskunftsansprüche dahingehend geltend gemacht, wonach unter genauer Benennung der Handlung schriftlich unter Vorlage von Einkaufs- und Verkaufsbelegen Auskunft zu erteilen ist, woher die Produkte stammen respektive welche Verkaufspreise und Stückzahlen mit dem Abverkauf der Produkte erzielt worden sind.



Wie ist mit dieser Abmahnung umzugehen?


Zunächst stellt gerade die markenrechtliche Abmahnung im Kfz-Zubehörgeschäft häufig eine durchaus diffizile juristische Angelegenheit dar. Der Grund hierfür ist § 23 MarkenG, der unter gewissen Voraussetzungen die Nennung von Marken erlaubt, soweit die konkrete Markenverwendung für den Absatz notwendig ist. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn es sich um solche Kfz-Zubehörteile handelt, die ausschließlich in denjenigen Kfz verwendet werden können, für die die entsprechende Werbung betrieben wird.


Jedoch ist auch hierbei nicht grundsätzlich jedwede Art der Verwendung erlaubt und gestattet. Es bedarf hierbei durchaus der Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu diesen Fällen, wonach vom Grundsatz her aus dem Produktangebot selbst klarwerden muss, dass es sich gerade nicht um Originalteile handelt, sondern um solche, die lediglich ausschließlich für die Verwendung des konkreten Kfz oder eines Kfz der konkreten Marke verwendet werden kann.


Soweit Wort-/Bildmarken eine Rolle in markenrechtlichen Abmahnungen spielen, ist die Beurteilung des Vorliegens einer Markenrechtsverletzung immer eine Einzelfallbetrachtung. Ob hier eine Verwechslungsgefahr vorliegt oder nicht, wird Ihnen ein erfahrener Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, zu dem auch das Markenrecht zählt, häufig schnell und genau mitteilen können. Jedoch ist an dieser Stelle auch zu erwähnen, dass es sich bei dieser Wertungsfrage in vielen Fällen um eine solche handelt, die durchaus differenziert betrachtet werden kann.


Wie ist mit dieser Abmahnung umzugehen?


Zunächst gilt es, wie bei allen Abmahnungen, die geltend gemachten Fristen unbedingt einzuhalten. Derartige Abmahnungen von Unternehmen, die weltweit tätig sind, haben eines gemeinsam: Der Streitwert ist im Regelfall erheblich hoch und führt zu einem erheblichen Prozesskostenrisiko, wenn man es hier auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen möchte. So liegt bspw. das potentielle Kostenrisiko bei einem Gegenstandswert von 500.000,00 € für die erste Instanz alleine bei 32.807,66 €. Das Gesamtkostenrisiko für zwei Instanzen beträgt hierbei sage und schreibe 72.043,16 €.


Alleine diese Zahlen zeigen, dass es umso wichtiger ist, sich hier keinesfalls auf etwaige Experimente einzulassen. Insoweit kann es häufig Sinn machen, hier eine die Wiederholungsgefahr ausräumende, wenn auch modifizierte, strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz wird diese zielsicher und genau entwerfen können.


Besonders bedeutsam ist die Formulierung der modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung regelmäßig dann, wenn Sie natürlich auch nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung grundsätzlich weiter die entsprechenden Produkte verkaufen möchten. Hierbei müssen die Einzelheiten immer mit einem Spezialisten in diesem Bereich besprochen werden.


Wie können wir Ihnen weiterhelfen?


Wir bieten Ihnen bundesweit unsere fachanwaltliche Hilfe in diesen Angelegenheiten an. Sollten Sie auch ein solches Abmahnschreiben erhalten haben, senden Sie uns dieses unverbindlich zu oder rufen uns direkt unter 02307/17062 an. Unsere E-Mail-Adresse lautet: ra@kanzlei-heidicker.de. Wir freuen uns auf jeden Fall auf Ihre Kontaktaufnahme und versprechen Ihnen, dass wir Sie im Regelfall noch am gleichen oder allerspätestens am nächsten Tage zurückrufen, sollte eine Kontaktaufnahme nicht unmittelbar möglich sein.




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