MBB Clean Energy

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MBB Clean Energy aus Ottobrunn ging im Mai 2013 mit einer Anleiheemissionen in Höhe von 300 Mio. EUR auf den Markt. Man konnte jedoch nur 72 Mio. EUR absetzen. Den Anleihegläubigern wurde versprochen, die Zinszahlung auf einem Treuhandkonto zu hinterlegen. Diese Zusicherung sollte den Absatz der Anleihe befördern. Die erste Zinszahlung ist dann im Mai 2014 fällig geworden. Eine Auszahlung erhielten die Anleihegläubiger jedoch nicht, angeblich „aus technischen Gründen“. Mittlerweile wurde der Handel der Anleihe ausgesetzt.

Für die Anleger bedeutet das: Sie besitzen eine Anleihe, die sie nicht verkaufen können und für die sie derzeit auch keine Zinszahlungen erwarten können. Gleichzeitig besteht erhebliche Verwirrung im Zusammenhang mit der Unwirksamkeit der globalen Urkunde. Hier fehlte die Unterschrift eines zweiten Geschäftsführers.

Anlegern steht bei dieser Gemengelage ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Die entsprechende Regelung findet sich in § 314 BGB. Außerordentliche Kündigungsrechte können in der Regel auch durch die Anleihebedingungen nicht wirksam ausgeschlossen werden, siehe hierzu LG Bonn, Urteil vom 25.03.2014, Az.: 10 O 299/13.

Das Kündigungsrecht dürfte sich hier aus den Pflichtverletzungen (z.B. Zahlungsverzug) der MBB Clean Energy ergeben. Damit besteht für kündigende Anleihegläubiger die Chance, vorzeitig auszusteigen.

Gerne prüfe ich Ihre rechtlichen Möglichkeiten.

Robert Nebel, M. A.

Rechtsanwalt

Licenciado en Derecho


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