Medienstrafrecht: Nachstellung und Cybergrooming – was kommt auf uns zu?

  • 3 Minuten Lesezeit

Handlungen, die als Nachstellungen bezeichnet werden können, finden auf zivilrechtlicher Ebene im Medien- und Persönlichkeitsrecht ihre Berücksichtigung, allerdings gibt es auch zahlreiche Straftaten, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht auf strafrechtlicher Eben schützen sollen. Hierzu gehört unter anderem die Nachstellung gemäß § 238 StGB.

Zunächst:

Eine Nachstellung kann bewirken, dass ein Opfer verzweifelt, sich nicht mehr aus dem Haus traut oder sich sogar etwas antut. Auf der anderen Seite kommt es aber auch vor, dass so ein Sachverhalt aufgebauscht wird, bei dem sich eine Person einer anderen gegenüber vielleicht unrecht verhalten, die Schwelle zur Strafbarkeit aber noch nicht überschritten hat.

Grundtatbestand:

Gemäß § 238 Abs. 1 StGB wird mit immerhin bis zu 3 Jahren bestraft, wer eine andere Person dadurch beeinträchtigt, dass er „beharrlich“ die räumliche Nähe dieser Person aufsucht, unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln (Telefon, E-Mail, WhatsApp usw.) Kontakt herzustellen versucht oder gar  unter missbräuchlicher Verwendung von Name und Adresse Bestellungen von Waren und Dienstleistungen für diese Person tätigt. Und sie dadurch „schwerwiegend“ beeinträchtigt. Der Tatbestand ist nicht abschließend, denn „andere vergleichbare“ Handlungen sind ebenfalls umfasst!

Dieses Gesetz soll nun erheblich verschärft werden. Der Begriff „schwerwiegend“ wird durch den noch schwammigeren Begriff „nicht nur unerheblich“ ersetzt, „beharrlich“ soll ersetzt werden durch „wiederholt“, wobei vollkommen unklar ist, ob wiederholt zweimal oder zehnmal bedeutet. Das wird die Rechtsprechung zu richten haben und diese kann sich unter anderem daran orientieren, was von Seiten der jeweiligen Strafverteidigung geäußert oder argumentiert wird.

Die vergleichbaren Handlungen werden präzisiert, strafbar wird nun auch konkret

  • zulasten der betroffenen Person Daten ausspäht (vor allem Zugänge zu Mails usw.);
  • Abbildungen der Person verbreitet;
  • sich als die Person ausgibt und Dinge äußert, die negativ für diese sind („Ich träume davon, eine Frau zu vergewaltigen“, „Ich bin eine Hure“)

Neu definiert wird auch ein besonders schwerer Fall, u.a. dann, wenn solche Handlungen besonders häufig und besonders lange solche Handlungen begangen werden. Auch an eine mögliche Kindeswohlgefährdung hat der Gesetzgeber gedacht, weil ein schwerer Fall auch dann vorliegt, wenn das Opfer unter 16 ist.

Die Tat kann einhergehen mit einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs gem. § 201a StGB.

Ob als Opfer oder erst recht Täter – anwaltlicher Rat ist wichtig. Wenn Sie in so einem Fall einer Straftat verdächtigt werden, kümmern sie sich rasch um eine Verteidigung. Achten Sie auch darauf, ob Sie „nur“ als Zeuge geladen werden – auch das sollte Sie aufmerken werden lassen. Da entsprechende Taten zu einer erheblichen Stigmatisierung führen können, halten Sie das Umfeld, mit dem Sie sich über die Angelegenheit besprechen, klein.

Sollten Sie eine Vorladung erhalten haben wegen des Verdachts einer Nachstellung gilt, wie stets, dass Sie dieser keinesfalls nachkommen und wenn, dann nur nach Beratung mit einem Rechtsanwalt. Sollte - was vorkommen kann - in diesem Zusammenhang eine Hausdurchsuchung durchgeführt werden, ist es wichtig in keiner Weise an dieser mitzuwirken. Weder unterschreiben Sie das Sicherungsprotokoll, noch kreuzen Sie an, dass Sie mit der Durchsuchung einverstanden waren und die Gegenstände und Unterlagen freiwillig herausgegeben haben.

Rufen Sie uns an.


#457


Dr. Daniel Kötz ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Er vertritt auch in Fällen, in denen es um Straftaten im Zusammenhang mit Bildern (Fotografien), Texten und Daten geht.

Foto(s): Frank Beer

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Daniel Kötz

Beiträge zum Thema