Mediziner und Apotheker aufgepasst. Wurden Zahlungen und geldwerte Vorteile von Pharmaunternehmen korrekt versteuert?

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Viele Mitglieder des Gesundheitssektors kennen das Problem. Eine wichtige Fortbildung steht an oder ein Forschungsprojekt muss finanziert werden. Häufig bieten sich Pharmaunternehmen als Sponsoren an.

Im Rahmen eines Sammelauskunftsersuchen der deutschen Finanzverwaltung (federführend ist bundesweit das Finanzamt Karlsruhe-Durlach) wurden eine Vielzahl Pharmaunternehmen aufgefordert Zahlungsflüsse und Zuwendung an Ärzte oder Apotheker aus den Jahren 2015 bis 2019 dem Finanzamt mitzuteilen. Die Pharmaunternehmen sind hierbei rechtlich verpflichtet dem Finanzamt die Unterlagen zu allen Zuwendungen zur Verfügung zu stellen.

Rechtsgrundlage für ein solches Verfahren ist § 93 Abs. 1a Abgabenordnung (AO)

Ein Auskunftsersuchen ist zulässig, wenn die Heranziehung des Auskunftspflichtigen im Einzelfall aufgrund hinreichender Umstände oder allgemeiner Erfahrungen geboten ist hat das höchste deutsche Steuergericht, der Bundesfinanzhof in München bereits in einem Urteil vom 29.10.1986, Az. VII R 82/85, festgestellt. Es muss noch nicht feststehen, ob der Steuertatbestand tatsächlich und rechtlich auch erfüllt ist. Es genügt, wenn die Finanzbehörde aufgrund vertretbarer Erwägungen zum Ergebnis gelangt ist, dass sich aus dem aufzuklärenden Sachverhalt steuerliche Auswirkungen ergeben können hat der BFH in einem Urteil vom  29.2.2012 zum Az. I B 88/11 ausgeführt.

Nur wenn klar und eindeutig jeglicher Anhaltspunkt für die Steuererheblichkeit fehlt, ist ein Auskunftsverlangen unzulässig. Daher ist eine Ermittlung ins Blaue hinein oder eine bloße Ausforschung ohne hinreichenden Anlass und ohne irgendwelche Anhaltspunkte für steuererhebliche Umstände unzulässig stellte der BFH klar in einem Urteil v. 23.10.1990, VIII R 1/86, und auch ganz aktuell in einem Urteil vom 28.10.2020, X R 37/18 dar.

Die geforderte Auskunft muss zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und dessen Inanspruchnahme geeignet, erforderlich und zumutbar sein (vgl. BFH v. 29.10.1986, VII R 82/85, BStBl II 1988, 359; v. 24.10.1989, VII R 1/87, BStBl II 1990, 198; vgl. auch BVerfG v. 4.4.2006, 1 BvR 518/02, BVerfGE 115, 320).

Ist ein hinreichender Anlass für ein Sammelauskunftsersuchen der Finanzbehörden gegeben, scheidet die Annahme einer Rasterfahndung, eines Ausforschungs-Ersuchens („fishing expedition“) oder einer Ermittlung ins Blaue selbst dann aus, wenn gegen eine große Zahl von Personen ermittelt wird hat der BFH in seinem Urteil vom  21.3.2002, VII B 152/01 ausgeführt.

Insofern sollten Sie dieses Verfahren zum Anlass nehmen sich kritisch zu hinterfragen welche ihrer Fortbildungen oder Forschungsreisen durch Pharmaunternehmen in letzter Zeit finanziell unterstützt wurden und ob Sie die Zahlungen bei der Einkommensteuererklärung auch korrekt angegeben haben.

Gern kann ich sie hinsichtlich einer strafbefreienden Selbstanzeige beraten um der Steuerfahndung zuvorzukommen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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