Medizinische Cannabis-Lizenz/CBD: Unternehmen sollten sich rechtlich absichern. Anwälte informieren
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Der Bedarf an medizinischen Cannabis-Produkten und CBD ist in Deutschland nach wie vor hoch.
Seit März 2017 können Ärzte bei schweren Erkrankungen unter bestimmten Voraussetzungen Cannabis als Medizin verschreiben.
Gegenwärtig (Stand Mitte Oktober 2018) dürfte es etwa ca. 30.000 Patienten für med. Cannabis in Deutschland geben, in 1-2 Jahren könnte die Patientenzahl bereits die Marke von 100.000- 200.000 Patienten „knacken“.
Langfristig werden Schätzungen zufolge zwischen 800.000 – 1 Mio. Patienten für Deutschland erwartet.
Heute, am 17.10.2018, hat auch Kanada als 2. Land (nach Uruguay) Cannabis für den Freizeitgebrauch vollkommen legalisiert, d. h., für Personen ab 18 Jahren.
Dabei werden in Kanada Mehreinnahmen in Höhe von mehreren hundert Millionen Dollar erwartet.
In Deutschland ist Cannabis bisher nur für medizinische Zwecke freigegeben und es ist auch unsicher, ob eine Legalisierung in den nächsten Jahren zu erwarten ist, jedoch wird alleine der Markt für medizinisches Cannabis sich in Deutschland zum großen Markt entwickeln, zum einen, weil Deutschland eine älter werdende Bevölkerung hat, ein gut entwickeltes Krankenversicherungssystem und der größte zusammen hängende Markt für Medizinal-Cannabis in Europa zu werden könnte damit auch für Produzenten aus dem Ausland wie Kanada als 2. Absatzmarkt sehr interessant ist.
In Betracht kommt dabei vor allem eine sog. Anbaulizenz für den Anbau in Deutschland und eine sog. Importlizenz z. B. gem. § 72 AMG.
Hier sind interessierte Unternehmen jedoch gut beraten, sich rechtlich beraten zu lassen, da die Hürden sowohl für eine Anbaulizenz beim BfArM als auch bei der Importlizenz gem. § 72 AMG hoch sind.
Die arzneimittelrechtlichen Vorgaben wie §§ 52 a, 72, 73 AMG müssen eingehalten werden, ebenso wie die betäubungsmittelrechtlichen Vorgaben gem. §§ 3, 5, 7, 11 BtMG.
Ebenso ist die erforderliche Sachkunde nachzuweisen.
Bei Importen aus dem Ausland wie z. B. aus Kanada sind auch immer die grenzüberschreitenden Vorschriften zu beachten oder zu vereinbaren wie z. B. UN-Kaufrecht, Internationales Privatrecht, Schiedsvereinbarungen, etc., vor allem bei der erforderlichen Vertragsgestaltung.
Auch der Markt für Cannabidiol CBD-Produkte, dem nicht psychoaktiven Bestandteil von Cannabis, entwickelt sich immer mehr zum Wachstumsmarkt.
Dabei ist CBD als Arzneimittel ebenfalls rezeptpflichtig und kann nur vom Arzt verordnet werden und ist dann aus der Apotheke zu beziehen.
Allerdings sind CBD-Produkte teilweise bis zum Gehalt von 0,2 % THC legal erhältlich und teilweise sogar inzwischen auch in Drogeriemärkten in Deutschland erhältlich.
Auch hier muss die Rechtslage aber immer im Einzelfall überprüft werden, da laut einem Strafurteil des OLG Hamm von vor einigen Jahren auch der Vertrieb von CBD-Produkten mit lediglich 0,2 % als Straftat eingestuft wurde.
In einem anderen Fall, der Dr. Späth & Partner bekannt wurde, wurde der Import von CBD-Produkten mit 0 % THC zwar nicht als Import von Betäubungsmitteln eingestuft, aber als Import von Arzneimitteln, wofür eine Arzneimittelerlaubnis erforderlich gewesen wäre.
Auch hier sollten interessierte Unternehmen immer die Rechtslage im Einzelfall abklären, um auf der sicheren Seite zu sein.
Interessierte Unternehmen können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden, die bereits diverse Unternehmen aus dem In- und Ausland beraten, wir beraten Sie gerne.
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