Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: 26.000 € Schmerzensgeld nach Arbeitsunfall

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Sachverhalt:

Der Kläger verklagte seine Unfallversicherung, nachdem er sich bei seiner Arbeit als Hausmeister am Oberschenkel verletzt hatte. Obwohl zunächst ein Muskelfaserriss diagnostiziert wurde, stellte sich später heraus, dass er tatsächlich unter einer unentdeckten Teilruptur der Hamstringsehnen litt. Diese Verletzung heilte aufgrund mangelnder adäquater Behandlung narbig aus und führte zu einer Reizung des darunter liegenden Nervus ischiadicus. Der Kläger hat nun erhebliche Bewegungseinschränkungen im Alltag, Sport und Beruf. Er kann sein rechtes Bein nicht mehr strecken und lediglich bis zu 40 kg heben. Zudem leidet er unter starken Schmerzen und einer permanenten Fehlhaltung, die zu massiven Verspannungen und einer Krümmung der Wirbelsäule geführt hat.


Chronologie:

Das Landgericht Mainz ließ die Angelegenheit zunächst durch ein fachmedizinisches Sachverständigengutachten klären. Aufgrund der Gutachterausführungen wurde ein Grund- und Teilurteil erlassen, das die Haftung der Beklagten grundsätzlich feststellte. Bereits zu diesem Zeitpunkt war klar, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen Schäden aus der fehlerhaften Behandlung für Vergangenheit und Zukunft sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen. Im weiteren Verlauf des Prozesses ging es um die konkreten kausalen Schäden, die dem Kläger durch die Fehlbehandlung entstanden sind, sowie um die Höhe des materiellen Schadensersatzes und des Schmerzensgeldes. Im Schlussurteil wurde die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 15.000 €, zur Erstattung der materiellen Schäden in Höhe von knapp 11.000 € und zur Zahlung einer monatlichen Rente von 275 € bis zum Lebensende des Klägers verurteilt.


Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Der Sachverständige stellte fest, dass ein grober ärztlicher Behandlungsfehler vorlag. Bereits bei der ersten Untersuchung des Klägers nach dem Unfall hätte eine Sonografie oder MRT-Untersuchung durchgeführt werden müssen. Die Beweislast lag nun bei der Beklagten. Der Unfallversicherung gelang es jedoch nicht, zu beweisen, dass kein Behandlungsfehler vorlag, so Dr. DC Ciper, LLM.


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