Mehr Geld bei Kündigung von Lebensversicherungen: So wird´s gemacht:

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Wenn Sie in den Jahren 1995 bis 2007 eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen haben und diese schon gekündigt haben oder dies vorhaben, sollen Sie Folgendes beachten:

Sehr viele Versicherungsverträge im genannten Zeitraum sind aufgrund der damaligen Vertriebsstruktur formal fehlerhaft zustande gekommen. Es besteht deshalb oft die Möglichkeit, die Verträge rückabzuwickeln. Der Unterschied zur Kündigung ist der, dass

  • bei der Kündigung lediglich der Rückkaufswert von der Versicherung ausbezahlt wird, der in der Regel deutlich weniger ist als die Summe der einbezahlten Beiträge
  • bei der Rückabwicklung sämtliche Beiträge sowie eine fiktive Verzinsung von der Versicherung bezahlt werden muss.

Und das Beste ist: selbst dann, wenn Sie den Lebensversicherungsvertrag (oder Rentenversicherungsvertrag) bereits selbst gekündigt und den Rückkaufswert von der Versicherung bereits ausbezahlt bekommen haben, können Sie vom den Vertrag unter Umständen noch rückabwickeln! 

Unser Spezialist, Herr Rechtsanwalt Cofala, hat bereits hunderte von Versicherten in derartigen Verfahren vertreten. Im Dezember 2013 hat der EuGH eine wichtige Entscheidung gefällt, die als Etappensieg für die Versicherten zu werten ist. Die Chancen auf eine erfolgreiche Rückabwicklung sind erheblich gestiegen.

Was jetzt zu tun ist:

  • Sollten Sie auch betroffen sein, wenden Sie sich an uns. Wir führen eine kostenlose Vorprüfung durch und sagen Ihnen, ob Ansprüche geltend gemacht werden sollten. Wir benötigen dazu lediglich die Vertragsunterlagen.
  • Wenn die Vorprüfung positiv verläuft, erhalten Sie von uns eine entsprechende Mitteilung. Dann können Sie entscheiden, ob Sie uns beauftragen, die Ansprüche durchzusetzen.

Für Fragen stehen wir natürlich jederzeit zur Verfügung unter 0821-158812.

Ausführliche Informationen zur Rückabwicklung von Lebensversicherungen finden Sie auch noch in folgendem Beitrag: Rückabwicklung von Lebensversicherungen nach dem EuGH Urteil - Der Rückkaufswert ist nicht genug!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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