Mehrbedarf / Sonderbedarf - Unterhalt - Kindergartenbeiträge

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Der Bundesgerichtshof (kurz BGH) hat dazu entschieden, dass die zu zahlenden Kindergartenbeiträge nicht mehr im Kindesunterhalt enthalten sind, so dass nunmehr diese Kosten zusätzlich zum Kindesunterhalt geltend gemacht werden können.

Nachdem bisher danach differenziert wurde, ob es sich um einen halbtägigen Kindergartenbesuch handelt (dann bereits schon nach der bisherigen Rechtsprechung im Kindesunterhalt enthalten) oder ob das Kind einen ganztägigen Kindergarten besucht, unterfällt zukünftig diese Unterscheidung.

Diese Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 26.11.2008, Az. XII ZR 65/07) bedeutet, dass der Kindergartenbeitrag nunmehr als so genannter „Mehrbedarf“ eingeordnet wird, und zwar unabhängig vom zeitlichen Umfang des Besuchs der Einrichtung.

Die Hauptbegründung der Entscheidung liegt darin, dass sich der Unterhaltsbetrag, würden die Kosten der Kindereinrichtung in Abzug gebracht werden, auf einen unter den aktuellen Sozialhilfesatz unterschreitenden Betrag reduzieren würde.

Was ist Mehrbedarf?

Mehrbedarf bedeutet, dass es um Positionen geht, die regelmäßig, (jedenfalls während eines längeren Zeitraums) anfallen und das Übliche derart übersteigen, dass der Bedarf mit den Regelsätzen nicht erfasst werden kann.

Typische Fälle für regelmäßigen Mehrbedarf sind krankheitsbedingte Mehrkosten eines behinderten und dauernd pflegebedürftigen Kindes, daneben Kosten, die durch notwendigen Sonderunterricht oder den Besuch von Internaten oder Privatschulen entstehen. Auch Ausgaben für Hobbies oder Sport sind dann zum regelmäßigen Mehrbedarf zu rechnen, wenn die Eltern den Sport des Kindes schon vor der Trennung gefördert haben.

Kindergartenbeiträge – Verpflegungskosten

Die oben bezeichneten Kindergartenbeiträge ergeben sich ohne Berücksichtigung der Verpflegungskosten.

Die Verpflegungskosten in der Kindereinrichtung sind  mit dem Kindesunterhalt abgegolten. Hier argumentiert der BGH, dass dadurch Aufwendungen erspart werden, da ein während des Tages auswärts untergebrachtes Kind von dem betreuenden Elternteil nicht verpflegt werden muss.

Mehrbedarf – Sonderbedarf

Vom Mehrbedarf zu unterscheiden ist der so genannte Sonderbedarf der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und der unregelmäßig auftritt. Es handelt sich in der Regel um einmalige Kosten, wie zum Beispiel die Erstausstattung eines Säuglings, Kommunion und Konfirmation, kieferorthopädische Behandlung, Klassenfahrten (strittig) sowie Kosten in Folge eines Umzugs.

Beachten Sie jedoch, welche Rechtsprechung das zuständige Oberlandesgericht in dem zuständigen Bundesland vertritt


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