Unterhalt Mehrbedarf – Beispiele

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Die bekannte Düsseldorfer Tabelle enthält Richtsätze für den bestimmten laufende Unterhalt, deckt im Einzelfall jedoch den gesamten Lebensbedarf nicht ab (der Mindestsachbedarf richtet sich nach §§ 27 ff. SGB XII und dem Regelbedafsermittlungsgesetz – RBEG). Treten Mehrkosten hinzu, die durch diese Richtsätze nicht erfasst werden, sind diese neben dem laufenden Unterhalt zu zahlen.

Zu dem Kindesunterhalt hat sich der Unterhaltsschuldner / die Unterhaltsschuldnerin auch bei dem Mehrbedarf zu beteiligen.

Für den Mehrbedarf haben die Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen (BGH NJW 2009, 1816).

Voraussetzung der Zahlungspflicht ist, dass es sich bei den Mehrkosten um vorhersehbare, regelmäßig anfallende Mehraufwendungen handelt und die Mehraufwendungen im Interesse des Kindes zu Lasten des Unterhaltspflichtigen berechtigt sind.

Bejahende Beispiele:

Studiengebühren an privaten Hochschulen ( OLG Brandenburg BeckRS 2013, 22385)

Kosten für einen längerfristigen Besuch von Förderunterricht bei einem privaten Lehrinstitut zur Behebung einer Lese-Rechtschreib-Schwäche sein (BGH NJW 2013, 2900)

Kosten für einen studien- oder ausbildungsbedingten Auslandsaufenthalt, auch die Kosten eines vollständig im Ausland absolvierten Studiums mit den damit zusammenhängenden Mehrkosten

Bejahend unter weiteren Voraussetzungen:

Mehrkosten für den Besuch einer Privatuniversität müssen die Eltern nur tragen, wenn sie überdurchschnittliche Einkünfte besitzen (OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 564)

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