Mehrkosten durch Mindestpreise von Architekten und Ingenieuren

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Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) verstößt die deutsche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) teilweise gegen europäisches Recht. Aber was bedeutet nun dieses Urteil für die Verträge mit Architekten und Ingenieuren?

In der HOAI werden verbindliche Mindest- und Höchstpreise reguliert, die für eine Planung durch die Architekten und Ingenieure veranschlagt werden können. Nach den Schlussanträgen des Generalanwaltes sind die Mindestpreise der HOAI grundsätzlich unzulässig und verstoßen gegen die Dienstleistungsfreiheit der EU.

Was bedeutet das für Sie?

Zur Festlegung eines angemessenen Honorars kann weiterhin auf die Verordnung zurückgegriffen werden und Verträge, die einen Betrag hiernach richten, bleiben wirksam. Nur in Ausnahmefällen darf von diesen Preisen vertraglich abgewichen werden. Ein Verstoß führt aber zur Unwirksamkeit dieser Vereinbarung.

Wenn der Ingenieur oder Architekt mehr Geld will als im Vertrag vereinbart wurde und dieses durch eine Klage erlangen will, hat das Urteil Auswirkungen. Als Beklagter können Sie sich nämlich auf die Schlussanträge des Generalanwaltes berufen. Der Architekt oder Ingenieur kann den Mindestpreis der Verordnung durch den Zweifel an der Rechtmäßigkeit nicht mehr ohne Weiteres Einklagen. Gerichte müssen diese Verordnung prüfen und die Anwendung der Verordnung ausschließen. Daraus folgt, dass trotz des Einklagens des Mindestpreises durch den Architekten oder Ingenieur für Sie als Auftraggeber und Beklagter die günstigere vertragliche Preisregelung bestehen bleibt.

Wenn Sie die Mehrkosten, die durch den Mindestpreis von einem Architekten oder Ingenieur auf Grundlage der HOAI geltend gemacht werden, abwenden wollen, so kann Ihnen Herr Rechtsanwalt Kaufmann den Rechtsweg ebnen. Sie können Ihn direkt telefonisch kontaktieren.


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