Mehrtägige Jubiläumsfeier abzugsfähig?
- 2 Minuten Lesezeit
Den Kater nach einer Feier kann auch das Finanzamt verursachen: Ein Verein und eine GmbH stritten sich mit dem Finanzamt über die Abzugsfähigkeit einer mehrtägigen Jubiläumsfeier. Das zuständige Finanzamt wollte einen Großteil der Kosten nicht als betrieblichen Aufwand gelten lassen. Die beiden Kläger wollten aber nicht auf der verbliebenen Zeche sitzen bleiben und gingen vor Gericht – mit Erfolg.
Ein Verein schrieb sich laut Satzung auf seine Fahne, „den Zusammenhalt unter sogenannten kleinen mittelständischen Betrieben zu fördern und ihr gemeinsames Auftreten und Überleben im Markt zu unterstützen“. Eine GmbH betrieb als Unternehmen „Dienstleistungen und Betreuungsleistungen aller Art zur Sicherung und Erhaltung positiver wirtschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen“ für Firmen und verwandte Unternehmen einer bestimmten Branche und für die Mitglieder des Vereins.
War halt doch ein schönes Fest
Gemäß diesen Losungen richteten der Verein und die GmbH als Gastgeber eine großzügige Jubiläumsfeier aus: Die Feier umfasste ein mehrtägiges Programm mit zwei Hotelübernachtungen und neben Shuttleservices eine „Beachparty“ am ersten Tag, einen Jubiläumsmarkt mit Gewinnspiel, gekrönt von einer Schifffahrt auf dem Rhein mit Dinnerbüfett und der Gewinnspiel-Verlosung am zweiten Tag sowie zuletzt am dritten Tag den Ausklang mit einem „Jazzbrunch“. An den Feierlichkeiten nahmen insgesamt 456 Personen – davon 11 Arbeitnehmer und 445 Mitglieder des Vereins – teil. Die Kosten der Feier: 149.456,44 Euro netto für den Verein und 89.962,16 Euro netto für die GmbH, insgesamt also rund eine Viertelmillion Euro netto.
Finanzamt behandelte die Kosten nicht als betrieblichen Aufwand
Diese Kosten machten die Gastgeber anschließend als betriebliche Aufwendungen steuermindernd geltend. Das zuständige Finanzamt beurteilte jedoch die Kosten der GmbH in Höhe von 65.619,09 Euro und des Vereins in Höhe von 77.205,24 steuerrechtlich als Geschenke statt als abzugsfähige Bewirtungsaufwendungen. Jene können nicht steuermindernd geltend gemacht werden und ein Abzug ist dementsprechend ausgeschlossen. Nachdem der Verein und die GmbH auch mit einem Einspruch gegen den Bescheid keinen Erfolg hatten, landete der Fall vor dem zuständigen Finanzgericht (FG) Münster.
Finanzgericht Münster entschied zugunsten der Gastgeber
Das FG Münster stellte entgegen der Ansicht des Finanzamts darauf ab, dass die Veranstaltung dem fachlichen Austausch der Teilnehmer sowie der Kontaktpflege diente und einen beruflichen Charakter aufgewiesen hat: Die Veranstaltung mit ihren Programmpunkten habe dazu gedient, Vertreter der vom Verein geförderten Branche zum Erscheinen und zum Verbleib auf der Veranstaltung anzuhalten. Dadurch seien die von den Gastgebern angestrebten Teilnehmerbeiträge in Gestalt „beruflicher und fachspezifischer Informations- und Kontaktgespräche“ gefördert worden. Folglich wurden im Wesentlichen lediglich die anteiligen Kosten der Arbeitnehmer und der nicht abzugsfähige Bewirtungsanteil von 30 Prozent als nicht abzugsfähige Kosten festgesetzt. Diese beliefen sich nach Berechnung des Gerichts für den Verein auf 20.105,35 Euro und für die GmbH auf 20.136,51 Euro.
(FG Münster, Urteil v. 09.11.2017, Az.: 13 K 3518/15 K)
(FMA)
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