201 Anwälte für Verein
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Verein
Fragen und Antworten
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Verein: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Verein sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Verein: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Verein umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Verein und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.
Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe. -
Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.

Ein Verein ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Die körperschaftliche Organisation tritt dabei unter einem einheitlichen Namen, dem Vereinsnamen auf. Vereine bestehen unabhängig von Eintritt und Austritt einzelner Mitglieder auf längere Zeit. Der Vereinszweck ist in einer Satzung des Vereins festgeschrieben, die regelmäßig auch Fragen zur Mitgliedschaft regelt.
Vereine gelten als Grundform von juristischen Personen. Unterschieden wird zwischen
- wirtschaftlichem Verein und
- nicht wirtschaftlichem Verein (Idealverein).
Danach zählen beispielsweise die Unternehmensformen Aktiengesellschaft (AG) oder GmbH zu den wirtschaftlichen Vereinen, auch wenn sie mit dem Vereinsrecht des BGB oder dem Vereinsgesetz (VereinsG) kaum mehr etwas zu tun haben. Für sie gelten besondere Gesetze wie das Aktiengesetz oder GmbH-Gesetz.
Im allgemeinen Sprachgebrauch ist mit Verein meist der nicht wirtschaftliche Idealverein gemeint. Der kann auch dann noch vorliegen, wenn zwar eine gewisse wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, die aber nicht den Vereinszweck darstellt. So kann beispielsweise ein nicht wirtschaftlicher Kegel- oder Fußballverein ein Trainingsgelände mit Vereinsgaststätte betreiben oder verpachten.
Die Finanzierung von Vereinen erfolgt hauptsächlich über einen Mitgliedsbeitrag, den die Vereinsmitglieder zu entrichten haben. Diese Vereinsbeiträge werden je nach Satzung fällig, in den meisten Fällen einmal jährlich. Hinzukommen können Spenden, die bei Gemeinnützigkeit des Vereins bei der Einkommensteuer angegeben werden können. Die Vereinskasse verwaltet der Kassenwart.
Regelmäßig findet einmal im Jahr eine Vereinsversammlung, auch Mitgliederversammlung genannt, statt. In dieser Versammlung werden wichtige Angelegenheiten des Vereins besprochen und bei Bedarf beispielsweise ein neuer Vereinsvorstand gewählt, eine Satzungsänderung oder im Extremfall die Vereinsauflösung beschlossen.
Weiterhin wird unterschieden zwischen
- rechtsfähigem Verein und
- nicht rechtsfähigem Verein.
Ist ein Verein ins Vereinsregister eingetragen, ist der Verein rechtsfähig. Der so eingetragene Verein führt den Zusatz e. V. im Namen. Erforderlich für die Eintragung des Vereins ist die Vereinsgründung durch mindestens 7 Mitglieder und eine Satzung. Der rechtsfähige Verein haftet mit seinem Vereinsvermögen – auch für einen Schaden, den ein Vorstandsmitglied in Bezug auf den Verein verursacht hat. Der Vorstand selbst haftet in der Regel nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Mitglieder eines rechtsfähigen Vereins haften dagegen nicht selbst.
Ohne Eintragung im Vereinsregister gilt ein Verein als nicht rechtsfähig. Nach dem Wortlaut des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) soll er wie eine Gesellschaft (GbR) behandelt werden. Tatsächlich wird der nicht rechtsfähige Verein heute mit dem eingetragenen Verein in weiten Teilen gleichbehandelt. Auch kann ein Verein teilrechtsfähig sein und bei Bestehen eigener Rechte und Pflichten vor Gericht als Kläger oder Beklagter erscheinen. Gesetzlich vertreten wird der Verein durch den Vereinsvorstand.
Vor Eintragung eines Vereins ins Vereinsregister spricht man von einem Vorverein. Der Vorverein ist ein nicht rechtsfähiger Verein. Er ist aber berechtigt, gegen die Nichteintragung ins Vereinsregister vorzugehen. Rechte und Pflichten des Vorvereins gehen nach Eintragung auf den später eingetragenen Verein über.
Ein Vereinsverbot nach § 3 Vereinsgesetz (VereinsG) ist dann möglich, wenn der Zweck des Vereins oder seine tatsächliche Tätigkeit gegen das Strafrecht oder Grundgesetz (GG) verstößt. Das Verbot eines Vereins ist ein Verwaltungsakt nach Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Der Bescheid muss begründet werden und kann ggf. mit Widerspruch oder Klage angegriffen werden.
Zuständig für Verbote von Vereinen ist in länderübergreifenden Fällen der Bundesinnenminister. Beschränken sich Organisation und Tätigkeit des Vereins auf ein Bundesland, kann eine nach jeweiligem Landesrecht zuständige Behörde das Verbot des Vereins aussprechen. Als Folge des Vereinsverbotes wird regelmäßig das Vereinsvermögen eingezogen. Dazu kann je nach Einzelfall auch die Einziehung und Beschlagnahme einer Forderung oder Sache von Dritten erfolgen.
(ADS)
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