Mehrwertsteuer bei Ersatzfahrzeug: Was Sie bei Kaskoschäden wissen müssen

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AG Düsseldorf, Urt. v. 24.11.2023 – 234 C 160/23

Erstattung der Mehrwertsteuer bei Ersatzbeschaffung vor dem Unfallereignis

1. Grundlagen der Erstattung der Mehrwertsteuer

Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kaskoversicherung (AKB) 2015 wird die Mehrwertsteuer nur erstattet, wenn sie tatsächlich im Rahmen der Schadensbeseitigung für den Versicherungsnehmer angefallen ist. Die Erstattung erfolgt also nur, wenn die Mehrwertsteuer als unmittelbare Folge des Schadensereignisses entsteht.

2. Sachverhalt im konkreten Fall

2.1 Ausgangslage

Die Klägerin hatte vor einem Verkehrsunfall bereits ein Ersatzfahrzeug bestellt. Aufgrund von Lieferschwierigkeiten wurde der ursprüngliche Liefertermin überschritten, und die Klägerin verlängerte die Finanzierung für das ursprüngliche Fahrzeug. Der Unfall ereignete sich vor der Lieferung des Ersatzfahrzeugs. Nach dem Unfall forderte die Klägerin die Erstattung der Mehrwertsteuer für das neu bestellte Ersatzfahrzeug von ihrer Vollkaskoversicherung.

2.2 Argumentation der Versicherung

Die Versicherung argumentierte, dass zum einen die Mehrwertsteuer im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens nicht erstattet werden müsse, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse der finanzierenden Bank relevant seien. Zum anderen war die Versicherung der Ansicht, dass die Mehrwertsteuer nicht erstattet werde, da sie nicht direkt durch das Schadensereignis verursacht worden sei.

3. Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf

3.1 Gerichtliche Bewertung

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied, dass die Mehrwertsteuer nicht erstattet werden müsse, da die Voraussetzungen der AKB 2015 nicht erfüllt seien. Das Gericht stellte fest, dass die Mehrwertsteuer für das Ersatzfahrzeug bereits vor dem Unfall angefallen wäre, unabhängig vom Unfallereignis. Da das Fahrzeug bereits vor dem Unfall bestellt worden war, sah das Gericht keinen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Mehrwertsteuer.

3.2 Auswirkungen auf die Praxis

Diese Entscheidung hat Bedeutung für die Praxis der Kaskoversicherung, insbesondere in Fällen von Lieferschwierigkeiten. Die Entscheidung legt nahe, dass für die Erstattung der Mehrwertsteuer ein direkter Kausalzusammenhang zum Schadensereignis bestehen muss. Im Fall von vorhergehenden Bestellungen und Lieferschwierigkeiten ist eine Erstattung der Mehrwertsteuer nicht zwingend.

4. Relevanz für die Praxis

4.1 Kausalzusammenhang

Das Urteil verdeutlicht die Notwendigkeit eines klaren Kausalzusammenhangs zwischen dem Schadensereignis und dem Anfall der Mehrwertsteuer. Versicherungsnehmer sollten sicherstellen, dass die Mehrwertsteuer unmittelbar durch das Schadensereignis verursacht wird, um Anspruch auf Erstattung zu haben.

4.2 Unterschiede bei Finanzierung und Leasing

Bei Fahrzeugfinanzierungen und -leasing kann es zusätzliche Komplikationen geben. Die Rechtsprechung neigt dazu, bei Leasingfahrzeugen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Leasinggesellschaft abzustellen. Diese Praxis kann variieren und ist nicht abschließend geklärt.


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Foto(s): @canva.com

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