Was Sie bei grenzüberschreitenden Geldtransaktionen wissen und beachten müssen (Meldepflicht, Fristen etc.).

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1. Einführung:

Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die dazugehörige Außenwirtschaftsverordnung (AWV) bilden das rechtliche Gerüst für den grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr Deutschlands. Ein wesentlicher Aspekt dieser Regelungen ist die Meldepflicht von Zahlungen, die für den internationalen Handel und Kapitalverkehr von Bedeutung sind. Diese Meldepflichten dienen nicht nur der Überwachung der wirtschaftlichen Transaktionen, die über die Grenzen Deutschlands hinausgehen, sondern auch der Sammlung von Daten für die Zahlungsbilanzstatistik, die von der Deutschen Bundesbank geführt wird.

Unternehmen, Privatpersonen und andere Wirtschaftsakteure, die grenzüberschreitende Zahlungen tätigen oder empfangen, sind verpflichtet, diese Transaktionen unter bestimmten Bedingungen an die Bundesbank zu melden. Die Meldepflicht trägt dazu bei, Transparenz im internationalen Zahlungsverkehr zu schaffen und ist ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung von Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus. 

Umso wichtiger ist es, über die vom Gesetzgeber vorgegebene Meldepflicht bescheid zu wissen.

Nachfolgend finden Sie die wesentlichen Fragestellungen zum Thema:


2. Die häufigsten Fragen zum Thema "Meldepflicht bei grenzüberschreitenden Geldtransaktionen"


a. Wer ist meldepflichtig und was ist zu melden?

Gemäß § 11 AWG in Verbindung mit §§ 67 ff. Außenwirtschaftsverordnung (AWV) haben Inländer (in Deutschland ansässige natürliche und juristische Personen) Zahlungen von mehr als 12 500 Euro zu melden, die nach Deutschland transferiert (eingehende Zahlungen) oder aus Deutschland ausgeführt werden (ausgehende Zahlungen).


b. Was ist unter dem Begriff „Zahlung“ zu verstehen?

Als Zahlung gelten Überweisungen, Barzahlungen, Zahlungen mittels Lastschrift, Scheck sowie das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten. 

Des Weiteren fallen unter den Begriff "Zahlung" Aufrechnungen und Verrechnungen, die grundsätzlich brutto zu melden sind. 


c. Welche grenzüberschreitenden Transaktionen sind meldebefreit?

  • Ausfuhrerlöse,
  • Wareneinfuhrzahlungen,
  • Auszahlung und Rückzahlung von Krediten und Einlagen mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit von bis zu 12 Monaten und
  • langfristiger Kreditverkehr der Geldinstitute mit dem Ausland.


d. Sind Bargeldmitnahmen in das bzw. vom Ausland nach AWV meldepflichtig?

Nein, Bargeldmitnahmen sind laut Außenwirtschaftsverordnung nicht meldepflichtig.


e. Wie kann die Meldung eingereicht werden?

Die Meldungen sind in elektronischer Form bei der Deutschen Bundesbank einzureichen. Hierzu sind verschiedene Verfahren möglich. 

Die gängigste Meldemöglichkeit ist die Nutzung des Allgemeinen Meldeportals Statistik (AMS). Nähere Informationen finden Sie auf der Webseite zum AMS. Weitere Einreichungsformate werden im Bereich der elektronischen Einreichung über ExtraNet angeboten. Für weitergehende technische Fragestellungen haben wir eine Hotline unter der Telefonnummer 069 9566 37707 eingerichtet, an die Sie sich in der Zeit von 9 Uhr bis 15 Uhr wenden können.


f. Was hat ein Neueinreicher vor der erstmaligen Melde-Einreichung zu beachten?

Vor der Registrierung für die elektronische Einreichung ist eine Meldenummer zu beantragen.

Die Meldenummer ist sowohl für Transaktions- als auch Bestandsmeldungen zu verwenden.

Für regelmäßige Zahlungsmeldungen wie auch für Bestandsmeldungen über Unter-nehmensbeteiligungen benötigen Privatpersonen ebenfalls eine Meldenummer. Kreditinstitute haben anstelle einer Meldenummer die jeweilige Bankleitzahl zu verwenden


g. Wie und wo erhält man eine Meldenummer?

Die Zuteilung einer Meldenummer erfolgt über einen Antrag, der auf der Homepage der
Deutschen Bundesbank bereitgestellt ist. 

Der ausgefüllte Antrag kann per E-Mail (aw-stammdaten@bundesbank.de) an die Deutsche Bundesbank gesendet werden. FürPrivatpersonen ist im Bereich der Transaktionsmeldungen grundsätzlich die Meldenummer 00999995 zu verwenden. Für regelmäßige Zahlungsmeldungen wie auch fürBestandsmeldungen über Unternehmensbeteiligungen benötigen auch Privatpersonen eineMeldenummer. Weitere Informationen finden sich unter:

https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/aussenwirtschaft/elektronische-einreichung/-/meldenummer-611648


h. Bis wann muss die Meldung übermittelt werden?

Die Meldung ist an die Deutsche Bundesbank spätestens bis zum 7. Kalendertag nach Ende des Berichtsmonats zu übermitteln.


i. Was ist zu tun, wenn keine oder eine falsche Meldung abgegeben wurde?

Wurde fälschlicherweise keine Meldung abgegeben, so ist dies unverzüglich nachzuholen. Dabei ist auf der Meldung der betreffende Monat anzugeben, in dem die Transaktion stattgefunden hat und nicht der aktuelle Monat, in dem die Meldung erstellt bzw. eingereicht wird (tatsächlicher Transaktionszeitpunkt).

Wird im Nachhinein bei einer abgegebenen Meldung ein Fehler festgestellt, ist zeitnah eine
als solche gekennzeichnete (zum Beispiel im Feld “Zweck der Zahlung“) Korrekturmeldung
abzugeben. Zunächst ist die fehlerhafte Meldeposition durch eine mit „Minus“-Zeichen
gekennzeichnete Meldeposition zu stornieren und anschließend eine neue Meldeposition mit
den korrekten Daten zu erstellen.


3. Fazit

Die Meldepflicht nach dem AWG ist ein zentrales Element in der Regulierung des internationalen Zahlungsverkehrs. Sie ermöglicht es der Bundesbank, einen umfassenden Überblick über die wirtschaftlichen Aktivitäten mit Auslandsbezug zu erhalten und ist somit ein unverzichtbares Werkzeug für die makroökonomische Steuerung und Überwachung. 

Für die meldepflichtigen Akteure bedeutet dies allerdings auch einen gewissen administrativen Aufwand, der jedoch im Interesse der nationalen und internationalen Sicherheitsbestrebungen als notwendig erachtet wird. 

Es ist wichtig, dass alle Beteiligten sich der Bedeutung ihrer Meldepflicht bewusst sind und diese sorgfältig und korrekt nachkommen, um die Integrität des Finanzsystems zu gewährleisten und zur Stabilität der Wirtschaft beizutragen.

Schlimmstenfalls können hier hohe Strafen bzw. Strafzahlungen drohen.

Bei hohen Geldbeträgen ist die Hinzuziehung eines fachkundigen Rechtsanwalts anzuraten.





Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


Gerne stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für eine rechtliche Beurteilung und Einschätzung Ihres Falles zur Verfügung und begleite und unterstütze Sie bei internationen Finanztransaktionen. Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch oder schreiben Sie mich an.

Ich berate bundesweit vor Ort oder via Zoom als Fachanwalt in den Rechtsgebieten Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Insolvenzrecht und Bank- und Kapitalmarktrecht, insbesondere in den Städten und Großräumen um Stuttgart, Heilbronn, Karlsruhe, Freiburg, Ulm, Augsburg, München, Frankfurt, Wiesbaden, Saarbrücken, Kaiserslautern, Bonn, Wuppertal, Duisburg, Nürnberg, Münster, Saarbrücken, Düsseldorf, Köln, Dortmund, Hannover, Kassel, Leipzig, Dresden, Bremen, Hamburg und Berlin.


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Foto(s): Dr. Holger Traub


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