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Mieter muss Einbau eines Heizkostenverteilers dulden

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Der Mieter muss den Einbau eines zusätzlichen Heizkostenverteilers, der eine Erfassungslücke schließt, sowie die Umprogrammierung der vorhandenen Heizkostenverteiler dulden.

Sachverhalt:

Der Vermieter wollte einen neuen Heizkostenverteiler einbauen, mit dem die bisher nicht gemessene Wärme, die vom Fallrohr des Heizungsstrangs abgegeben wird, erfasst werden sollte. Außerdem wollte er die vorhandenen Heizkostenverteiler so umprogrammieren, dass die erfassten Werte per Funk übertragen werden. Der Mieter verweigerte den Zugang zu seiner Wohnung.

Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof ausführt:

Der Vermieter ist nach der Heizkostenverordnung verpflichtet, Heizkostenerfassungsgeräte einzubauen. Aus dem daraus entstehenden Anspruch des Mieters auf Einbau der Erfassungsgeräte ergibt sich auch eine Duldungspflicht des Mieters, die insbesondere auch für den Zutritt zur Wohnung gilt. Dies gilt auch, wenn bereits Erfassungsgeräte vorhanden sind und ein weiteres Gerät eingebaut werden soll, das eine Erfassungslücke schließt. Denn in diesem Fall wird der neu gemessene Verbrauch erstmals erfasst, so dass kein Unterschied zum erstmaligen Einbau von Erfassungsgeräten besteht.

Auch die Umprogrammierung eines Gerätes ist zu dulden, da besonders im vorliegenden Fall der späteren Abfrage der Messwerte über Funk diese Maßnahme im Interesse beider Parteien liegt (BGH Urteil vom 12.05.2010 - VIII ZR 170/09).


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