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Elternunterhalt

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Immer häufiger kommt es vor, dass ältere Menschen, die pflegebedürftig sind, die Kosten für die häusliche Pflege oder gar den Heimaufenthalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können und daher staatliche Leistungen in Anspruch genommen werden müssen. Die Leistungen der Pflegeversicherung reichen praktisch in keinem Fall  aus, eine angemessene Heimpflege zu ermöglichen.

In diesen Fällen wird der Leistungsträger stets prüfen, inwieweit möglicherweise vorrangige Unterhaltsansprüche gegen die Kinder geltend gemacht werden können.

Der Anspruch auf Elternunterhalt basiert auf § 1601 BGB, wonach Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet sind. Dabei ist der Elternunterhalt in seiner Thematik an sich nicht neu, allerdings wurde die Problematik erst seit der Zeit immer mehr akut, als die Staatskasse begonnen hat, die Ausgaben für Sozialleistungen zu beschränken und die Leistungsträger angehalten wurden, mögliche, den Sozialleistungen vorrangige Unterhaltsansprüche zu prüfen.

Die Einholung fachkundigen Rechtsrats empfiehlt sich in derartigen Fällen stets, sei es präventiv oder aus gegebenem Anlass.

Wichtig ist in jedem Fall zu klären, inwieweit tatsächlich Unterhaltsbedarf besteht, ob der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Unterhaltsberechtigten oder auch durch Naturalleistungen gedeckt werden kann oder bereits gedeckt ist und - der eigene Unterhalt des Kindes sowie der vorrangig Unterhaltsberechtigten darf nicht gefährdet sein. Darüber hinaus unterliegt die Unterhaltspflicht auch einer sog. Angemessenheitsprüfung.

Wir informieren Sie gerne darüber, in welchen Fällen eine Unterhaltspflicht für Eltern in Betracht kommen kann und inwiefern eigene Einkünfte eingesetzt, oder gar eigenes Vermögen für den Unterhalt verwertet werden müssen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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