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Nachlasspflegschaft - zur Tätigkeit eines Nachlasspflegers oder Nachlassverwalters

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Tritt ein Erbfall ein, so gehen die Rechte und Pflichten, insbesondere aber auch sämtliche Vermögenswerte, aber auch Schulden des Erblassers auf den oder die Erben über. Für den bestehenden Nachlass bedeutet dies zunächst eine Schwebezeit: Wer trifft die notwendigen Entscheidungen zur Sicherung und/ oder zur Verwaltung des Nachlasses? Was ist, wenn die Erben unbekannt sind? Welche Folgen hat es für die Nachlassabwicklung, wenn Erben die ihnen angefallene Erbschaft ausschlagen?

Erbfall - was dann?

Eine natürliche und vom Gesetz nicht anders vorgesehene Vakanz in der Verwaltung des Nachlasses tritt regelmäßig vom Erbfall bis zur Eröffnung des Nachlasses (Testamentseröffnung) durch das zuständige Nachlassgericht (Notariat) ein. Je nach den örtlichen Verhältnissen und Begebenheiten sind hier Wartezeiten von bis zu einem Vierteljahr an der Tagesordnung. Hat der Erblasser zu Lebzeiten (nicht in einem Testament!) anders verfügt, so ist zunächst keiner der Verwandten oder (späteren) Erben berechtigt oder auch verpflichtet, Maßnahmen zur Verwaltung und/ oder Sicherung des Nachlasses zu treffen.

Warum bedarf es einer Nachlasspflegschaft?

Dies findet seinen Grund darin: Zum Nachweis seiner Erbberechtigung verlangen Banken, Behörden und andere von dem oder den Erben regelmäßig einen Nachweis. Dieser Nachweis kann regelmäßig nur über ein notariell beurkundetes Testament bzw. einen Erbvertrag oder einen Erbschein erfolgen. In anderen Fällen, wenn dies der Erblasser ausdrücklich so bestimmt hat, auch durch eine General- und Vorsorgevollmacht (sog. Postmortale Vollmacht). Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, weil einer der Urkunden nicht besteht oder die Erbfolge durch das Nachlassgericht noch gar nicht festgestellt und ein Erbschein noch gar nicht erteilt wurde, so ist zunächst niemand zu Handlungen oder zu Geschäften mit Wirkung für und gegen den Nachlass berechtigt. Dieser Schwebzustand wird durch besondere Fallkonstellationen noch verlängert:

  • Einer oder mehrere Erben schlagen die Erbschaft aus, so dass zunächst die weiter berufenen Erben ermittelt werden müssen;
  • Die Erben sind grundsätzlich oder zu Teilen unbekannt;
  • Wegen des Erbrechtes besteht unter den möglichen Erben Streit, weswegen die Erteilung eines Erbscheins zunächst nicht in Betracht kommt/ bzw. gegen einen Entscheidung des Nachlassgerichtes über einen Erbschaftsantrag Rechtsmittel eingelegt wird;
  • Die Rechtswirksamkeit eines dem Nachlassgericht vorliegenden Testamentes angezweifelt und hierwegen ein Rechtsstreit anhängig gemacht wird;
  • Das zum Nachlass gehörende Vermögen dringende Fürsorgemaßnahmen erfordert, weil ansonsten eine Verschlechterung oder eine Vermögensgefährdung zu befürchten ist;
  • Bei Beteiligung von Minderjährigen.

Gerade wenn die Erben unbekannt sind oder sich im Ausland aufhalten, wird regelmäßig die Notwendigkeit einer Nachlasspflegschaft anzunehmen sein. Bei unbekannten oder nur mit Verzögerung zu erreichenden Erben laufen die Fristen zur Ausschlagung der Erbschaft erst mit deren Kenntnis vom Erbfall. Da hier durch ein Zuwarten schnell Schaden für den Nachlass entstehen kann, sind unverzügliche Sicherungsmaßnahmen angezeigt.

In solchen Fällen, aber auch bei anderen Konstellationen trifft das Nachlassgericht (Notariat) als Fürsorgemaßnahme in der Regel die Bestellung eines Nachlasspflegers.

§ 1960 BGB: Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen. 

Neben der Bestellung von Amts wegen kann die Anordnung einer Nachlasspflegschaft auch von jedem Berechtigten (möglichen Erben oder jedem, der ein rechtliches Interesse hat) anregen.

§ 1961 BGB:Nachlasspflegschaft auf AntragDas Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird. 

Für die Verfahrenszuständigkeit sieht die gesetzliche Regelung folgendes vor: § 1962
Zuständigkeit des Nachlassgerichts

Für die Nachlasspflegschaft tritt an die Stelle des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts das Nachlassgericht.

Im württembergischen Rechtsteil werden nach den landesrechtlichen Vorschriften die Aufgaben des Nachlassgerichtes von den staatlichen Notariaten wahrgenommen.

Welche Aufgaben hat der Nachlasspfleger?

Aufgabenkreis und Tätigkeitsfeld eines Nachlasspflegers hängen vom jeweiligen Einzelfall und von den Notwendigkeiten des Nachlasses selbst ab. In aller Regel besteht die Nachlasspflegschaft in der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie gegebenenfalls der Ermittlung der Erben.

Nachlasspflegschaft = Verwaltung des Erbes durch gerichtlich bestellten Nachlasspfleger.

In der Praxis kommt der umgehenden Sicherung des Nachlasses besondere Bedeutung zu. Der Nachlasspfleger hat als Vertreter der (künftigen) Erben dafür zu sorgen, dass Nachlasswerte nicht abhanden kommen, untergehen oder in sonstiger Weise gefährdet werden. Um die Sicherung wirksam vornehmen zu können, ist der Nachlasspfleger berechtigt, geeignete Maßnahmen zu treffen, wie z.B.

  • Sichtung der zum Nachlass gehörenden Stücke und Wertgegenstände;
  • Klärung von Bankvermögen u.a.;
  • Hinterlegung von Bargeld, Wertpapieren u.a.;
  • Anbringung von Sigeln an Wohnungen; Ermittlung von laufenden Zahlpflichten wie Miete u.a.;
  • Ermittlung, ob überhaupt ein werthaltiger Nachlass vorhanden ist, der die unmittelbaren Kosten (etwa für Begräbnis) deckt.

Oftmals besteht das typische Tätigkeitsfeld des Nachlasspflegers in Aufgaben, die normalerweise von den Erben wahrgenommen werden:

  • Begleichung von Rechnungen und sonstigen Verbindlichkeiten;
  • Veranlassung unaufschiebbarer Maßnahmen wie z.B. Beerdigung;
  • Regelung der bisherigen Wohnverhältnisse durch z.B. Wohnungsauflösung;
  • Verwertung des Hausrats;
  • Verwaltung oder Verwertung von Nachlassimmobilien;
  • Beitreibung von Forderungen des Erblassers bei Dritten;
  • Erstellung einer Erbschaftsteuererklärung;
  • Abfassung eines Vermögensverzeichnisses für die Erben;
  • Organisation und Durchführung der Beerdigung
  • Wohnungsauflösung
  • Verwertung des Hausrats und etwaiger Nachlassimmobilien
  • Erstellung einer Erbschaftsteuererklärung
  • Abfassung eines Vermögensverzeichnisses

Letztlich bestimmen sich die Aufgaben des Nachlasspflegers nach dem bei der Bestellung festgelegten Wirkungskreis.

Verantwortlichkeit gegenüber dem Nachlassgericht

Da der Nachlasspfleger Vertreter der (künftigen) Erben ist, hat er über seine Tätigkeit einen Rechenschaftsbericht gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben. Hieraus müssen sich sämtliche relevanten Geschäftsvorgänge nachvollziehen lassen.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann von jedem, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann, Einsicht in die Akten der Nachlasspflegschaft gefordert werden. Die Rechte und das Auskunftsbedürfnis der Erben sind daher ausreichend gewahrt.

Spezialfall: Dürftigkeit des Nachlasses (Überschuldung)

Aber auch in den Fällen eines dürftigen (überschuldeten) oder nur geringen Nachlasses besteht häufig eine Notwendigkeit auf Bestellung eines Nachlasspflegers. Bei überschuldeten oder geringwertigen Nachlässen wird der Nachlass vollständig abgewickelt. Auf Antrag eines Gläubigers kann zur Sicherung der Gläubigerinteressen Nachlasspflegschaft angeordnet werden.

§ 1961 BGB Nachlasspflegschaft auf Antrag: Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.

Wer wird zum Nachlasspfleger bestimmt?

Nachlasspfleger werden grundsätzlich vom zuständigen Nachlassgericht ausgewählt und bestellt. Wer zum Pfleger bestellt wird, steht im Ermessen des Nachlassgerichtes. Das Gesetz setzt an die Person des Nachlasspflegers keine besonderen Voraussetzungen. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass eine juristische Qualifikation wegen der Vielzahl der zu besorgenden Rechtsgeschäfte und zu beachtenden Rechtsvorschriften eindeutig von Vorteil ist.

Wer trägt die Kosten der Nachlassverwaltung?

Ist der Nachlass dürftig (also nur von geringem Wert oder überschuldet) fallen die Kosten der Staatskasse zur Last. Ansonsten regelt das Nachlassgericht bei der Bestellung des Nachlasspflegers auch die Höhe der ihm zustehenden Vergütung. Das Gesetz verweist wegen der Vergütung auf die Vorschriften über die Vormundschaft.

§ 1836 Vergütung des Vormunds (1) Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. Sie wird ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Vormunds feststellt, dass der Vormund die Vormundschaft berufsmäßig führt. Das Nähere regelt das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz. (2) Trifft das Gericht keine Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, so kann es dem Vormund und aus besonderen Gründen auch dem Gegenvormund gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen; dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist. (3) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden.

Die Vergütung wird üblicherweise nach Stundenaufwand zu festen Stundensätzen abgerechnet. Die Qualifikation entscheidet über die konkrete Stundensatzhöhe. Bei werthaltigen Nachlässen ist aber auch die Abrechnung mittels einer Gesamtpauschale oder mittels eines Prozentanteils am Gesamtnachlassvermögen denkbar.

  • angewendet werden können.
  • Die Tätigkeit des Nachlasspflegers endet immer mit der vollständigen Abwicklung des Nachlasses oder wenn die beteiligten Erben feststehen.

Warum LEGALIS. Anwälte als Nachlasspfleger?

LEGALIS. Anwälte besorgen die Übernahme von Nachlasspflegschaften berufsmäßig und stehen daher mit ihrer fachlichen Qualifikation für die interessengerechte und ökonomische Ausübung der Nachlasspflegschaft. Auch wenn stets nur ein Anwalt oder eine Anwältin zum Nachlasspfleger bestellt wird, sorgen die in der Societät vorhandenen speziellen Fachanwaltschaften bzw. Kenntnisse für die effiziente Durchsetzung gemäß der Anordnungen im Bestellungsbeschluss. Es macht daher keinen Unterschied, ob die Nachlasspflegschaft auf die unmittelbare Auseinandersetzung (Liquidation) von Nachlasswerten gerichtet ist oder auf die längerfristige Sicherung (Verwaltung) des Nachlasses oder sich (zunächst) auf die Ermittlung von Erben beschränkt.

Diese Vorteile ergeben sich aus der praktischen Tätigkeit der im Rahmen der Nachlasspflegschaft regelmäßig auftretenden Fragen und Problemkreise:

  • Ermittlung und Anwendung des anzuwendenden Erbrechtes und der (gesetzlichen) Erbfolge: gerade bei komplexen Erbengemeinschaften bzw. der Ermittlung von Erben ist hier die rechtssichere Ausgestaltung -auch im Sinne einer Kosteneffizienz- unumgänglich.
  • Kenntnisse im Grundstücksrecht: die Sicherung des Nachlasses setzt gerade auch einen schnellen Überblick über die Rechtsverhältnisse an Grundstücken voraus, die mit den darauf verbundenen Lasten richtig beurteilt werden müssen, um hiernach die richtigen und angemessenen Verwaltungs- und Sicherungsmaßnahmen treffen zu können. Diese Fragen werden -auch unabhängig von der Bestellung als Nachlasspflegerin- von RA'in Hägele betreut.
  • Kenntnisse im Wohnungseigentumsrecht und Mietrecht: Die in den Nachlass fallende Mietwohnung oder Immobilie bzw. Eigentumswohnung erfordert regelmäßig unaufschiebbare Maßnahmen, sei es z.B. die Entmietung oder Kündigung bzw. die vorläufige Wahrnehmung von Rechten in Eigentümergemeinschaften und dergleichen. Bei diesen Spezialmaterien sind besondere Kenntnisse und Erfahrungen gefragt, über welche die Berufsträger bei LEGALIS. Anwälte verfügen (abgeschlossener Fachanwaltskurs für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei RA'in Wegener). Eine enge Zusammenarbeit und ein Informationsaustausch mit dem so bestellten Nachlasspfleger ist gewährleistet (Rechtsanwendung aus einer Hand).
  • Zusammenfallen mit arbeitsrechtlichen Belangen: sei es dass der Erblasser selbst Arbeitnehmer war oder im Rahmen einer Gewerblichen Tätigkeit Arbeitnehmer hatte. In diesen Fällen sind rasch Fragen des Kollektiv- wie Individualarbeitsrechts zu regeln, für die mit RA Egle als Fachanwalt für Arbeitsrecht ein interner Berater und Ansprechpartner vorhanden ist.
  • Einflüsse des Familienrechts auf die bestehende Nachlasspflegschaft: Oft sind die Interessen des überlebenden Ehegatten, unterhaltsbedürftiger Abkömmlinge, der (Vorab-)Auseinandersetzung des ehelichen Hausrates von entscheidender Bedeutung für die Abwicklung einer Nachlasspflegschaft. Hier stehen mit RA'in Ramsperger und RA Stehle zwei Fachanwälte für Familienrecht zu Verfügung.
  • Besonderheiten bei Testamentsvollstreckungen: auch hierdurch können spezielle Fallkonstellationen auftreten, die Kenntnisse in diesem Bereich erfordern (RA Stehle ist zertifizierter Testamentsvollstrecker).
  • Durch die enge Kooperation mit der Steuerberatung Ramsperger & Mayer ist zudem eine -falls erforderlich- zuverlässige Betreuung der zu besorgenden steuerlichen Belange gewährleistet.

Falls Sie Fragen zur Nachlasspflegschaft haben oder hierüber weitere Informationen über LEGALIS. Anwälte als Nachlasspfleger haben möchten, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


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