Mietminderung – wichtige Tipps

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Weist eine Mietwohnung einen wesentlichen Mangel auf, mindert sich die zu zahlende Miete, wenn der Mieter den Mangel nicht schon bei Beginn des Mietverhältnisses kannte (oder leicht erkennen konnte).

Der Mangel der Wohnung hängt nicht davon ab, ob er vom Vermieter verschuldet wurde. Es kommt nicht einmal darauf an, ob der Vermieter auf den Mangel Einfluss hat. Die Miete kann z. B. bei Baulärm gemindert werden, der von einem Nachbargrundstück herrührt, was vom Vermieter im Allgemeinen nicht unterbunden werden kann.

Der Prozentsatz der Minderung hängt von der Schwere der Beeinträchtigung der Wohnqualität ab. Berechnungsgrundlage für die Minderung ist die Warmmiete (Kaltmiete zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung).

Die Minderung tritt kraft Gesetzes (automatisch) ein, d. h. sie wird weder vom Vermieter festgelegt noch muss sie vereinbart werden.

Der Mangel muss dem Vermieter jedoch sofort mitgeteilt werden, damit dieser Abhilfe schaffen kann.

Bei verspäteter Meldung verliert der Mieter sein Minderungsrecht für den Zeitraum vor der Mängelanzeige und muss ggfs. Schadensersatz zahlen.

Bei der Mietminderung ist Vorsicht geboten: mindert der Mieter die Miete wegen eines Mangels, der tatsächlich nicht vorhanden ist bzw. den er selbst verursacht hat oder ist die Minderung zu hoch, entsteht ein Mietrückstand, da dann eine unzulässige Mietkürzung vorliegt. Erreicht dieser Mietrückstand eine bestimmte Höhe, kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. In einem solchen Fall kann eine Räumungsklage drohen, die mit hohen Kosten und dem Verlust der Wohnung verbunden ist

Nimmt der Vermieter jedoch über längere Zeit eine unberechtigte Mietminderung kommentarlos hin, verliert er den Anspruch auf die zu Unrecht einbehaltene Miete.

Andererseits kann der Mieter sein Minderungsrecht verlieren, wenn er einen Mangel über längere Zeit hinnimmt und die volle Miete weiterzahlt, obwohl er die Miete mindern dürfte.

Wichtiger Hinweis zum Thema Kosten

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