Mietrecht: Ist eine drastische Mieterhöhung aufgrund neuer Wohnflächenberechnung zulässig?

  • 1 Minuten Lesezeit

Nein, eine Mieterhöhung, die die Mieterhöhungsbestimmungen übersteigt, ist generell nicht zulässig. So urteilte der Bundesgerichtshof am 18.11.2015 (Az. VIII ZR 266/14).

Im aktuellen Fall ging es um eine große 5-Zimmer-Wohnung in Berlin, die ein Mieter seit 1985 bewohnt. Im Mietvertrag war die Wohnungsgröße mit 156,95 qm angegeben. Erst durch eine neue Flächenberechnung kam ans Licht, dass die Wohnung erheblich größer ist – um nicht weniger als 34 %. Deshalb sah der Vermieter es als gerechtfertigt an, die monatliche Kaltmiete sofort um etwa 300 Euro zu erhöhen. Er begründete diesen Schritt damit, dass die Wohnung ja um über ein Drittel größer sei als der Mietberechnung bisher zugrunde gelegt – deshalb müsse er sich nicht an die gesetzliche Mieterhöhungsgrenze halten.

Die Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB beträgt statt der üblichen 20 % im vorliegenden Fall nur 15 %, da sich die Wohnung in Berlin befindet und dort eine gefährdete Wohnraumversorgung vorliegt. Der Vermieter hätte die Miete hier nur um etwa 95 Euro erhöhen dürfen. Alle drei Jahre hätte er die Miete dann nochmals um maximal 15 % anheben können. Der Mieter in diesem Verfahren hätte diese etappenweise Mieterhöhung akzeptiert.

Die Richter am Bundesgerichtshof gaben dem Mieter Recht. Prinzipiell richte sich die Miete nach der tatsächlichen Wohnungsgröße und es spiele keine Rolle, ob diese von der im Mietvertrag angegebenen Wohnungsgröße abweiche. Die Mieterhöhungsgrenzen dürfen allerdings nicht überschritten werden. Deshalb wäre die Erhöhung zunächst um 15 %, in drei Jahren um weitere 15 % korrekt gewesen.

In der Kanzlei Königstraße in Stuttgart ist der Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht Samir Talic Ihr Ansprechpartner für Fragen rund ums Mietrecht.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Samir Talic

Beiträge zum Thema