Mietwagenkosten als Schadensersatz – neue Berechnungsmethode beim Landgericht Frankfurt am Main

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Bei einem Verkehrsunfall kommt eine Vielzahl von ersatzfähigen Schadenspositionen in Betracht, eine davon sind die Kosten eines Mietwagens. Bislang verwendeten die Gerichte bundesweit vorzugsweise entweder die sogenannte Schwacke-Liste oder griffen auf die Erhebungen des Fraunhofer Instituts als Schätzgrundlage zurück.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat zum Ausklang des Jahres 2018 entschieden (Az.: 2-01 S 212/17, 2-01 S 85/18 und 2-01 S 97/18), dass beide Schätzgrundlagen Schwächen aufweisen. Es sei daher sachgerechter, die Bestimmung des Normaltarifs anhand des arithmetischen Mittels beider Erhebungen vorzunehmen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht befasst sich zunächst mit der Frage, welche Mietwagenkosten erforderlich sind. Ein Geschädigter kann – so die zutreffende Ansicht des Gerichts – grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis als objektiv erforderlich ersetzt verlangen. Die Miete sei daher nur bis zur Höhe des Normaltarifs erstattungsfähig. Dies entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung.

Zur Schätzgrundlage

Grundsätzlich kann die Höhe der Schadensposition „Mietwagenkosten“ von dem jeweiligen Tatrichter geschätzt werden, § 287 Abs. 1 ZPO.

Das Gericht hebt zunächst die Zweifel an Schwacke-Liste und den Erhebungen des Fraunhofer Instituts hervor, die sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur bestehen. Hinsichtlich der Schwacke-Liste bestünden begründete Zweifel. Es sei fraglich, ob tatsächlich realisierte Marktpreise überhaupt zutreffend erfasst werden könnten, weil eine Abhängigkeit der realisierbaren Preise von der konkreten Wettbewerbssituation bestehe und außerdem Manipulationsmöglichkeiten bestünden.

Besser geeignet sei der Fraunhofer-Mietspiegel, weil hier eine Einholung von Internetangeboten und Abfragen mittels anonymer Telefonabfragen die Feststellung realer Marktpreise eher ermögliche. Allerdings sei ein eher grobes Raster angelegt, was die Verwendbarkeit relativiere.

Das Gericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass jede der beiden Grundlagen für sich allein keine geeignete Schätzgrundlage bilde.

Es wählt daher als Ausgangspunkt das rechnerische Mittel beider Schätzgrundlagen, wobei es Abweichungen von dem Ergebnis, etwa in Form von Zuschlägen, ausdrücklich zulässt. Dass Derartiges in dem entschiedenen Fall nicht erfolgte, steht der grundsätzlichen Möglichkeit nicht entgegen.

Anwendungsbereich der Entscheidung

Zu beachten ist, dass die Rechtsprechung in Deutschland uneinheitlich ist, was die Berechnung von Mietwagenkosten im Bereich der Verkehrsunfälle anbelangt. Es kann daher nur für den Bezirk des Landgerichts Frankfurt davon ausgegangen werden, dass diese Art der Berechnung Gültigkeit beansprucht.

Stellungnahme/Bewertung

Nach meiner Meinung ist die Entscheidung zu begrüßen.

Das Landgericht stellt zunächst allgemeine Grundlagen der Schadensposition dar und befasst sich dann ausführlich mit den Einwänden gegen die beiden Schätzgrundlagen. Zwar können sich erhebliche Unterschiede zwischen der Schwacke-Liste und den Erhebungen des Fraunhofer Instituts ergeben, sicherlich wird es auch Fälle geben, in denen der rechnerische Durchschnitt beider nicht das objektiv angemessene Ergebnis liefert. Dieser Problematik begegnet das Landgericht mit der Möglichkeit von Zu- und gegebenenfalls auch Abschlägen. Hier sind – wie nahezu stets im Zivilprozess – die Parteien gefragt, sie müssen die notwendigen weiteren Angaben machen, die es dem Gericht erlauben, eine möglichst angemessene Entscheidung zu treffen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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